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Bei Veraͤußerung von Grundstuͤcken, welche nicht mit Gebaͤnden besetzt
sind, kann ein beglaubigter Auszug aus dem Grundsteuerkataster die Stelle
der Taxe vertreten, und wenn der Katastral-Reinertrag solcher Grundstuͤcke
zwei Thaler nicht uͤbersteigt, die unter 2. erwaͤhnte Bekanntmachung unterbleiben.
Das Ergebniß der Lizitation ist der Stadtverordnetenversammlung mit-
zutheilen und kann nur mit deren Genehmigung der Zuschlag ertheilt werden.
In besonderen Fällen kann die Regierung auch den Verkauf aus freier
Hand, sowie einen Tausch gestatten, sobald sie sich überzeugt, daß der Vortheil
der Gemeinde dadurch gefördert wird.
Zum Nachweise, daß die Vorschrift dieses Paragraphen erfüllt wor-
den, genügt die Beslätigung des Vertrages durch die Regierung.
Verpachtungen von Grundstücken und Gerechtsamen der Stadtgemeinden
müssen öffentlich an den Meistbietenden geschehen; Ausnahmen hiervon sind nur
mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde gestattet.
K. 48.
Durch Beschluß der Stadtverordnet s lung kann die Erhebung
eines Einzugsgeldes angeordnet und von dessen Entrichtung die Niederlassung
in der Gemeinde (F. 4. des Gesetzes vom 31. Dezember 1842. Nr. 2317.) ab-
hängig gemacht werden.
Außerdem kann von Allen, sowohl von den Neuanziehenden als von de-
nen, welche der Gemeinde bereits angehörig sind, bei der Begründung eines
selbsiständigen Hausstandes eine Abgabe (Eintritts= oder Hausstandsgeld) ge-
fordert, und von deren Entrichtung die Theilnahme an dem Bürgerrecht CG. 5.)
abhängig gemacht werden.
Die Theilnahme an den Gemeindenutzungen (C. 40. Nr. 4.) kann außer-
dem von der Entrichtung einer jährlichen Abgabe und ansiatt oder neben der-
selben von Entrichtung eines Einkaufsgeldes abhängig gemacht werden, durch
deren Entrichtung aber die Ausübung des Bürgerrechts niemals bedingt wird.
Alle derartigen Beschlüsse bedürfen der Genehmigung der Regierung.
Beamte und Geistliche, welchen in Folge dienstlicher Verpflichtung ihr
Aufenthalt im Stadtbezirke angewiesen ist, sind zur Entrichtung des Einzugs-
geldes und des Hausklandsgeldes nicht verbunden.
« Die mit dem Besitze einzelner Grundstuͤcke verbundenen oder auf sonsti-
gen besonderen Rechtstiteln beruhenden Nutzungsrechte sind den Beslimmungen
dieses Paragraphen nicht unterworfen.
K. 49.
Soweit die Einnahmen aus dem siädtischen Vermögen nicht hinreichen,
um die durch das Bedürfnig oder die Verpflichtungen der Gemeinde erforder-
lichen Geldmittel zu beschaffen, können die Stadtverordneten die Aufbringung
von Gemeindesteuern beschließen. Diese können bestehen:
I. in Zuschlägen zu den Staatssteuern, wobei folgende Bestimmungen gelten:
1) die Steuer für den Gewerbebetrieb im Umherziehen darf nicht be-
lastet werden; 4 »
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