Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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2) kei Zuschlägen zur Klassen= und klassifizirten Einkommensteuer 
muß derjenige Theil des besteuerten Gesammteinkommens, wel- 
cher aus außerhalb der Gemeinde belegenem Grundeigenthum oder 
aus außerhalb belegenen gewerblichen Anlagen fließt und in der 
Gemeinde, wo das Grundeigenthum oder die gewerblichen Anlagen 
liegen, einer besonderen Gemeindebesienerung nach dem Einkommen 
unterworfen ist, bis auf Höhe dieses Steuerbetrags von den 
Zuschlägen in der Gemeinde des Wohnorts freigelassen werden. 
Erreicht der hiernach freizulassende Steuerbetrag eine Höhe, 
welche den in der Gemeinde des Wohnorts zu erhebenden Steuer- 
zuschlägen gleichkommt oder dieselben übersteigt, so dürfen in dem 
letzteren Zuschläge nur von demjenigen Theile der Hauptsieuer 
erhoben werden, welcher auf das von der anderweiten Gemeinde- 
besteuerung befreite Einkommen füllt; 
die Genehmigung der Regierung ist erforderlich: 
a) für Zuschläge zu den direkten Steuern, wenn der Zuschlag 
entweder funfzig Prozent der Staatssieuern übersteigen, oder 
nicht nach gleichen Sätzen auf diese Steuern vertheilt werden soll. 
Zur Freilassung oder geringeren Belastung der Gewerbesieuer, so- 
wieder letzten Klassensteuerstufe, bedarfes dieser Genehmigung nicht; 
b) für Zuschläge zu den indirekten Steuern; 
II. in besonderen direkten oder indirekren Gemeindesteuern, welche der Ge- 
nehmigung der Regierung bedürfen, wenn sic neu eingeführt, erhöht, oder 
in ihren Grundsätzen verändert werden sollen. 
Bei besonderen Kommunal-Einkommensieuern ist jedenfalls die sub I. 2. 
erwähnte Beschränkung maaßgebend. Oie befslehenden direkten Kommunal= 
Einkommensieuern werden einer erneuten Prüfung und Genehmigung der Re- 
Hierung unterworfen. 
Gegen Uebertretungen der, über die Erhebung von Kommunalsteuern zu 
erlassenden, von der Regierung zu genehmigenden Regulative können durch be- 
sondere Verordnung Strafen bis auf Höhe von zehn Thalern vorgesehen werden. 
S. 50. 
Die Gemeinde kann durch Beschluß der Stadtverordneten zur Leistung 
von Diensten (Hand= und Spanndiensien) Behufs Ausführung von Gemeinde- 
arbeiten verpflichtet werden; die Dienste werden in Geld abgeschätzt, die Ver- 
theilung geschieht nach dem Maaßstabe der Gemeindeabgaben oder in deren 
Ermangelung nach dem Maaßstabe der direkten Steuern. — Abweichungen von 
dieser Vertheilungsart bedürfen der Genehmigung der Regierung. Die Dienste 
können, mit Ausnahme von Nothfällen, durch taugliche Srellvertreter abgelei- 
„stet oder nach der Abschätzung an die Gemeindekasse bezahlt werden. 
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S. 51. 
Bei Verwaltung der Gemeindewaldungen sind die Verordnung vom 
24. De-
	        
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