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Titel VIII.
Von der Einrichtung der städtischen Verfassung mit kollegia-
lischem Magistrat.
g. 66.
In Städten, wo die Gemeindevertretung durch einen, nach zweimal, mit
einem Zwischenraum von mindestens acht Tagen, vorgenommener Berathung
zu fassenden Beschluß darauf anträgt, kann unter Genehmigung der Regierung
die städtische Verfassung mit kollegialischem Magistrat, welcher die Obrigkeit der
Stadt ist, die städtischen Gemeindeangelegenheiten verwaltet und an der Ver-
tretung der Stadtgemeinde Theil nimmnt, eingerichtet werden.
F. 67.
Wird eine Einrichtung dieser Art getroffen, so finden die Vorschriften der
Titel 1. bis VII. mit folgenden Modifikationen Anwendung:
K. 68.
Der Magistrat besteht aus dem Bürgermeister, einem Beigeordneten oder
zweiten Bürgermeister als dessen Stellverkreter, einer Anzahl von Schöffen
(Stadträthe, Rathsherren, Rathsmänner) und, wo das Bedürfniß es erfor-
dert, noch aus einem oder mehreren besoldeten Mitgliedern (Syndikus, Käm-
merer, Schulrath, Baurath u. s. w.).
Es gehören zum Magistrat:
in Stadtgemeinden von weniger als 10,000 Einwohnern 2 Schöffen,
10,000 bis 20,000 4 -
und 20,000 und mehr 6
Durch statutarische Anordnungen können abweichende Festsetzungen über
die Zahl der Magistratsmitglieder getroffen werden. «
5.69.
Zu den Personen, welche nicht Magistratspersonen sein können G. 29.),
gehören auch die Stadtverordneten.
K. 70.
Außer dem Bürgermeister werden die übrigen besoldeten Magistrats-
Mitglieder ebenfalls auf zwölf Jahre, dagegen die unbesoldeten Beigeordneren
und die Schöffen auf sechs Jahre von der Stadtverordnetenversammlung ge-
wählt. Auch kann die Wahl des Bürgermeisters und der besoldeten Magistrats-
Personen auf Lebenszeit erfolgen.
Alle drei Jahre scheidet die Hälfte der Schöffen aus und wird durch neue
Wahlen ersetzt. Die das ersie Mal Ausscheidenden werden durch das Loos be-
stimmt.