Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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verlangt werden kann, so ist die Entscheidung der Regierung einzuholen. — 
Der Magistrat ist verpflichtet, die Zustimmung und Ausführung zu versagen, 
wenn von der Stadtverordnetenversammlung ein Beschluß gefaßt ist, welcher 
deren Befugniß überschreitet, gesetz= oder rechtswidrig ist, das Staatswohl oder 
das Gemeinde-Interesse verletzk. 
Einzelne der in F. 57. unter I. und II. erwähnten Geschäfte des Bürger- 
meisters können mit Genehmigung der Regierung einem anderen Magistrats- 
Mitgliede übertragen werden. 
. 75. 
Der Magisirat kann nur beschließen, wenn mehr als die Hälfte seiner 
Mitglieder zugegen ist. 
Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmen-= 
gleichheik ist die Stimme des Vorsitzenden entscheidend. Den Vorsitz führt der 
Bürgermeister oder sein Stellvertreter. — Der Vorsitzende ist verpflichter, wenn 
ein Beschluß des Magistrats dessen Befugnisse überschreitet, gesetz= oder rechts- 
widrig ist, das Staatswohl oder das Gemeinde-Interesse verletzt, die Ausfüh- 
rung eines solchen Beschlusses zu beanstanden und die Entscheidung der Regie- 
rung einzuholen. 
Der Beigeordnete nimmt auch außer dem Falle der Stellvertretung an 
den Verhandlungen und Beschlüssen Theil. Bei Berathung über solche Ge- 
genstände, welche das Privat-Interesse eines Mitgliedes des Magistrats oder seiner 
Angehörigen berühren, muß dasselbe sich der Theilnahme an der Berathung 
und Abstimmung enthalten, auch sich während der Berathung aus dem Sitzungs- 
zimmer entfernen. 
§# 
In allen Fällen, wo die vorherige Beschlußnahme durch den Magistrat 
einen nachtheiligen Zeitverlust verursachen würde, muß der Bürgermeister die 
dem Magistrate obliegenden Geschäfte vorläufig allein besorgen, jedoch dem 
letzteren in der nächslen Sitzung, Behufs der Bestätigung oder anderweiten 
Beschlußnahme, Bericht erstatten. 
S. 77. 
Zur dauernden Verwaltung oder Beaufsichtigung einzelner Geschäfts- 
zweige, sowie zur Erledigung vorübergehender Aufträge, können besondere De- 
putationen entweder blos aus Mitgliedern des Magistrats, oder aus Mitglie- 
dern beider Stadtbehörden, oder aus letzteren und aus stimmfähigen Bür- 
gern gewählt werden. Zur Bildung gemischter Deputationen aus beiden Stadt- 
behörden ist ein übereinstimmender Beschluß beider erforderlich. 
Zu diesen Deputationen und Kommissionen, welche übrigens in allen Be- 
ziehungen dem Magistrate untergeordnet sind, werden die Stadtverordneten und 
stimmfahigen Bürger von der Stadtverordnetenversammlung gewählt, die Ma- 
istratsmitglieder dagegen von dem Burgermeister ernannt, welcher auch unter 
en letzteren den Vorsitzenden zu bezeichnen hat. 
  
F. 78.
	        
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