Full text : Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 4 (4)

Kartoffeltrocknerei  usw.

Die  Vorschriften  des  &  1  gelten  nicht  für  Erzeugnisse  oder  Bestände,  die
Verwendung  im  eigenen  Wirtschaftsbetriebe  des  Herstellers,  bei  Genossen-#bf
  uioder.  Gesellschaften  im  Wirtschaftsbetrieb  ihrer  Mitglieder  erforderlich  sind.
haften,  Trockner  hat  der  Trockenkartoffel-Verwertungs-Gesellschaft  spätestens  bis
31.  Dezember  1915  anzuzeigen,  welche  Mengen  auf  Grund  des  Absatz  1  bezum
  1  Ht  werden;  der  Anspruch  erlischt,  wenn  die  Anzeige  nicht  rechtzeitig  erfolgt.
beanspruchte  Mengen  nachträglich  geliefert,  so  darf  die  Gesellschaft  einen
Merisabschlag  von  sechs  Mark  für  den  Doppelzentner  festsetzen.
Preis  3.  Der  Trockner  hat  der  Trockenkartoffel-Verwertungs-Gesellschaft  auf  Erdem

  binnen  zwei  Wochen  Auskunft  zu  erteilen  1
for  1.  über  Umfang,  Betrieb  und  Leistungsfähigkeit  seiner  Kartoffeltrockenanlage,
2.  über  die  Mengen  an  Erzeugnissen  der  Kartoffeltrocknerei,  welche  von

ihm  hergestellt,  verbraucht  oder  auf  Lager  genommen  sind.

4.  Jeder  Trockner  ist  berechtigt,  der  Trockenkartoffel-Verwertungs-Gesellschaft
unter  den  Bedingungen  des  Gesellschaftsvertrags  beizutreten.

86.  Hinsichtlich  der  Verwertung  der  gelieferten  Erzeugnisse  durch  die  Gesellchaft
  unterliegt  der  Trockner,  der  von  dem  Rechte,  Gesellschafter  zu  werden,  keinen
Gebrauch  gemacht  hat,  denselben  Bedingungen  wie  die  Gesellschafter  mit  der  Maßabe,
  daß  üüer  Nechtsstreitigkeiten  zwischen  ihm  und  der  Gesellschaft  die  ordentlichen
Gerichte  entscheiden.  »

§6»  —*  Kartoffeltrocknerei  im  Sinne  dieser  Verordnung  sind:

a)  Kartoffelschnitzel  und  zkrümel,
b)  Kartoffelflocken,
)  Kartoffelwalzmehl.

Der  seichskanzler  stermechi,  dee  Vorscheiften  dieser  Verordnung  auf  andere
Erzeugnisse  der  Kartoffeltrocknerei  auszudehnen.

vF“  9  s  Wer  Kartoffelstärke  oder  Kartoffelstärkemehl  herstellt  oder  durch  andere
herstellen  läßt,  ist  bis  zum  30.  September  1916  verpflichtet,  seine  gesamten  Erzeugnisse
  einschließlich  der  Bestände  an  die  Trockenkartoffel-Verwertungs-Gesellschaft
u  liefern.

;  Der  Reichskanzler  setzt  die  Bedingungen  fest.
8.  Die  Vorschriften  des  §  7  gelten  nicht  für  Erzeugnisse  oder  Bestände,  die

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für  den  Hausbedarf  des  Herstellers  oder  seiner  Angestellten  erforderlich  sind.

8  9.  Die  Trockenkartoffel-Verwertungs-Gesellschaft  hat  die  Erzeugnisse  und
Bestände  (§§  1  und  7)  abzunehmen.

§*10.  Die  zuständige  Behörde  kann  auf  Antrag  der  Trockenkartoffel-Verwertungs-Gesellschaft
  ihr  oder  einem  von  ihr  bezeichneten  Trockner  (&  1)  oder  Stärkehersteller
  6  7)  dan  schensum  an  grischen  Kartoffeln  übertragen,  auch  soweit  Höchstpreise
  für  sie  nicht  festgesetzt  sind.

Der  Übernahmepreis  wird  unter  Berücksichtigung  des  Höchstpreises  sowie  der
Güte  und  Verwertbarkeit  der  Kartoffeln  von  der  höheren  Verwaltungsbehörde
nach  zuherg.  *  Schwerstinsigen  engülkig  3  2“  Kartoffeln  Lür  de
eine  Höchstpreise  festgesetzt  sind,  tritt  an  Stelle  des  Höchstpreises  der  von  der  Landeszentralbehörde
  zu  bestimmende  Preis.  Die  höhere  Verwaltungsbehörde  bestimmt
darüber,  wer  die  baren  Auslagen  des  Verfahrens  zu  tragen  hat.

J  11.  Kartoffeln,  Erzeugnisse  der  Kartoffeltrocknerei,  Kartoffelstärke  oder  Kartoffelstärkemehl
  dürfen  zur  Herstellung  gewerblicher  Erzeugnisse,  wie  insbesondere
Dertrin,  Glukose,  löslicher  Stärke,  nur  mit  Einwilligung  der  Trockenkartoffel-Verwertungs-Gesellschaft
  verwendet  werden.

12.  Di  -  i
des  1  Toockenkarofel-Verwertung=  Gesellschaft  untersteht  der  Aufsicht

§*  13.  Die  Lat  ·«  ·  -  »
besimmungen  Landeszentralbehörden  erlassen  die  erforderlichen  Ausführungs

 

 

 

 

 

 

 

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