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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Stgaten.
JNr. 29.—
(Nr. 4426.) Gesetz wegen Besteuerung des Braumalzschrootes in den Hohenzollernschen Lan-
den. Vom 17. Mai 1866.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen 2c. 2c.
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages Unserer Monarchie,
für die Hohenzollernschen Lande, was folgt:
. 1.
Wer Bier aus Getreide verfertigt, entrichtet von jedem Zentner oder Besteuerung
104 Pfund Malzschroot, welches zum Bierbrauen verwendet wird, Einen Gul- des. Grau-
den sechs Kreuzer. Wird das durch die Verordnung vom 31. Okkober 1839. malzes.
(Gesetz Sammlung S. 325.) zunächst für den Zollverkehr angeordnete Gewicht
als allgemeines Landesgewicht eingeführt, so sind vom Zollzenkner Malzschroot
Ein Gulden zehn Kreuzer zu entrichten.
Ist mit der Bierbrauerei eine Essigbereitung verbunden, oder wird Essig
aus Malz in eigens dazu besiummten Anlagen im Großen zum Verkauf berei-
tet, so wird die Steuer auch von dem Malzschroot zu Essig entrichtet.
K. 2.
Bei der Verwiegung von Braumalzschroot wird für den Sack nichts Stenerbfich-
abgerechnet, auch macht es keinen Unterschied, ob das Schroot trocken oder tigkett des
angefeuchtet ist; dagegen wird bei der Verwiegung jeder Malzschrootpost ein Arnthoge
Uehergeniche unter einem sechszehntel Zemner nicht berücksichtigt.
g. 3.
Die Versteuerung des Braumalzschrootes muß erfolgen, bevor die Ein- Wann die
maischung geschieht. ururr
F 1 zahlen ist.
Die Versleuerung kann nach Uebereinkommen mit der Steuerbehörde, Firation.
Jahrdong 1856. (Nr. 4420.) 59 unter
Ausgegeben zu Berlin den 16. Juni 1856.