Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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(Nr. 4335.) Bestatigungs-Urkunde, betreffend die Errichtung einer Mtiengesellschaft unter 
der Benennung „Süchsisch-Thüringische Aktiengesellschaft für Braunkoh= 
lenverwerkthung“ mit dem Domizil zu Halle a. S. Vom 31. Dezember 
1855. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von 
Preußen rc. 1c. 
thun hiermit kund und fügen zu wissen, datz Wir die Errichtung einer Aktien- 
Gesellschaft unter der Benennung „Sächsisch-Thüringische Aktiengesellschaft für 
Braunkohlenverwerthung“ mit dem Domizil zu Halle a. S., welche den Be- 
trieb des Braunkohlenbergbaues und der Torfgräberei an geeigneten Stellen 
Sachsens und Thüringens, den Betrieb aller Gewerbe, welche sich auf chemische 
Behandlung der Braunkohle oder des Torfs gründen, namentlich der Fabrika- 
tion von Mineralöl und Paraffinkerzen, von Oelschwärze, Asphalt und der- 
gleichen, den Betrieb aller Gewerbe, welche sich unmittelbar auf die Benutzung 
und Verwerthung der in und bei den Braunkohlengruben vorkommenden Er- 
den, Steine und sonstigen beibrechenden Mineralien beziehen, endlich den Han- 
del mit den selbstgewonnenen Nohstoffen und selbstgefertigten Fabrikaten zum 
Zwecke hat, auf Grund des Gesetzes vom 9. November 1843. Allergnädigst 
genehmigt, und die am 7. und 8. Dezember 1855. vollzogenen Gesellschafts- 
Statuten bestätigt haben. Wir befehlen, daß diese Urkunde mit den Statuten 
und den notariellen Akten vom 7. und 8. Dezember 1855. für immer verbunden 
und nebst dem Wortlaute der Statuten durch die Gesetz-Sammlung und das 
Amtsblatt Unserer Regierung zu Merseburg zur öffentlichen Kenntniß ge- 
bracht werde. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Königlichen Insiegel. 9 9 schrif 9 
Gegeben Charloctenburg, den 31. Dezember 1855. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
v. d. Heydt. Simons. 
Statut 
der Sächsisch-Thüringischen Aktiengesellschaft für Braunkohlen= 
Verwerthung. 
Erster Abschnitt. 
Bildung, Zweck und Wohnsitz der Gesellschaft. 
KS. 1. 
Vorbehaltlich der landesherrlichen Genehmigung wird nach den Beslim- 
mungen des Gesetzes vom 9. November 1843. von den unterzeichneten Per- 
sonen
	        
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