Rebifionsbe-
fugniß der
Steuer-
beamten.
Haussuchung.
Verpflichtung
der Hülfs-
leistung.
Strafbestim-
mungen.
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Wird aber eine Brauerei regelmätzig mit Nachmaischen betrieben, so muß
ein= für allemal angezeigt werden, in wieviel Abtheilungen und mit welchem
Gewichte für jede Beschickung gemaischt werden soll.
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Das Gebäude, in welchem eine Brauerei betrieben wird, kann, sobald
darin gearbeitet wird, zu jeder Zeil, sonst aber nur von Morgens 6 bis Abends
9 Uhr von den Steuerbeamten Behufs der Revision besucht, und muß ihnen
zu dem Behufe sogleich geöffnet werden. In demselben erstreckt sich ihre Re-
visionsbefugniß darauf, nachzusehen, daß die Braupfannen und Bottiche un-
verändert so dieselben sind, wie sie angegeben, auch bezeichnet worden, daß
keine unangemeldeten Geräthe vorhanden, daß außer Gebrauch gesetzte Geräthe
sich noch in diesem Zustande befinden, daß das Malzschroot nur an dem dazu
bestimmten Orte aufbewahrt wird, daß nur zur angemeldeten Zeit und Stunde
eingemaischt, auch die Einmaischung gehörig versteuert, und daß keine größere
als die angemeldete (G. 11.) Biermenge gezogen ist.
g. 17.
Ist gegruͤndeter Verdacht vorhanden, daß Unterschleife, um die Steuer
zu verkuͤrzen, begangen worden, und deshalb eine foͤrmliche Haussuchung erfor-
derlich, es sei bei Personen, welche Brauerei betreiben, oder bei anderen, so ist
dazu ein schriftlicher Auftrag des Oberamtes erforderlich. Die Haussuchung
darf nur unter Zuziehung eines Gemeindebeamten an solchen Orten stattfinden,
die zur Begehung des Unterschleifes oder Verheimlichung von Beständen steuer-
Ppflichtiger Gegenstände geeignet sind.
K. 18.
Diejenigen, bei welchen revidut wird, und deren Gewerbsgehülfen sind
verbunden, sich ruhig und bescheiden zu verhalten und den revidirenden Beam-
ten diejenigen Hülfsdienste zu leisten oder leisien zu lassen, welche erforderlich
sind, um die Revision in den vorgeschriebenen Grenzen zu vollziehen.
g. 19.
Die Dienststunden, in welchen die Steuerbeamten zur Abfertigung der
Steuerpflichtigen bereit sein müssen, bestimm die Verwaltung. — Wenn es
nöthig ist, muß auch außer den festgesetzten Stunden die Abfertigung der Sreuer-
pflichtigen möglichst bewirkt werden.
G. 20.
Wer eine Handlung, von deren Ausübung in jedem einzelnen Falle oder
in bestimmten Fällen nach dem gegenwärtigen Gesetze dem Staate die Brau-
malzsteuer zu entrichten ist, entweder gar nicht oder unrichtig anzeigk, verfällt
in die Strafe der Defraudation.
g. 21.