Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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9. 27. 
Abweichungen Wer zu einer anderen Zeit, als welche vorgeschrieben (§#. 10. und 13.) 
kloration in Und von ihm angezeigt worden, oder vor Ablauf der Stunde, welche auf den 
Leug auf Steuerbeamten gewartet werden muß (V. 14.), einmaischt, verfällt in eine 
schungszeit Strafe von zwei Gulden, welche bei Wiederholungen auf fünf bis zwanzig 
und Bier. Gulden erhöht wird. Außerdem muß, wenn nicht die Beschickung für ein vol- 
* les Gebräude angemeldet sein sollte, die Steuer und die Strafe für soviel 
Malzschroot erlegt werden, als zu einem vollen Gebräude mehr genommen zu 
werden pflegt, wie im vorliegenden Falle angemeldet worden. Abweichungen 
von dem deklarirten Bierzuße, welche zehn Prozent übersteigen, sollen ebenso, 
wie Abweichungen von der angemeldeten Zeir der Einmaischung, bestraft werden. 
S. 28. 
Mehrbesand Alles Malzschroot, welches sich, sei es an dem dazu bestimmten Ort 
chroot 91. (F. 9.) oder anderwärts bei dem Brauer über die zur Einmaischung längsiens 
fen die de. für den folgenden Tag deklarirte und versteuerte Menge vorfinder, soll ohne 
"* % Rücksicht auf die angebliche Bestimmung, als Gegenstand einer verübten De- 
fraudation angesehen und die Aufbewahrung an einem anderen, als dem dazu 
deklarirken Orte, abgesehen von der Defraudationsstrafe, mit einer Ordnungs- 
strafe von Einem Gulden für den Zentner geahndet werden. 
g. 29. 
Aushändigung Brauerei-Inhaber und andere im H. 7. erwähnte Personen, besonders 
bonrareit Kupferschmiede, welche Braupfannen ohne Anzeige bei dem Oberamte und dar- 
ohne An. über erhaltene Bescheinigung einem Anderen übergeben, fallen in eine Strafe 
zeige. von fuͤnf bis zwanzig Gulden, welche bei Wiederholungen von zwanzig bis 
funfzig Gulden zu erhoͤhen ist. 
g. 30. 
Vertretungs. Wer Brauerei als Gewerbe betreibt, muß für sein Gesinde, Diener, 
krrofche Gewerbögehülfen und seine im Hause besindliche Chegattin, Kinder und An- 
wirkte Geld verwandten, was die verwirkten Strafen betrifft, mit seinem Vermögen haften, 
brafen, wenn die Geldstrafe wegen Unvermögens des eigentlich Schuldigen, nicht zur 
Vollziehung gebracht werden kann. 
Die der Geldstrafe nach §F. 36. zu subslituirende körperliche Strafe ist 
daher an dem eigentlich Schuldigen erst dann zu vollziehen, wenn der sub- 
sönrs Verhaftete zur Zahlung der Geldbuße ebenfalls nicht im Stande 
En sollte. 
. 31. 
Zusammen= Treten zu einer Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen des gegen- 
bwepfung. wärtigen Gesetzes andere Uebertretungen oder Vergehen oder Verbrechen hinzu, 
Verbrechen so kommen hinsichtlich dieser die allgemeinen Strafgesetze in Anwendung. 
uad Ueber- Ist mit einer Defraudation zugleich eine Verletzung besonderer Vor- 
der t. schrif-
	        
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