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c) die Behoͤrde sich von der Nuͤtzlichkeit und dem Beduͤrfnisse der Anlage
uͤberzeugt hat.
C. 5.
Wenn die Ortsbehörde (F. 2.) in ihrem Gutachten die Nützlichkeit und
das Bedürfniß der Anlage nicht anerkennt, der Oberamtmann aber das Be-
denken nicht begründet findet, so hat die Regierung schließlich darüber zu ent-
scheiden.
Eben dieses soll statthaben, wenn die Ortsbehörde aus behauptetem
Mangel hinreichender Schankansialten die Ertheilung einer neuen Konzession
in Ammag bringt oder befürwortet, und der Oberamtmann das Bedürfniß nicht
anerkennt.
F. 6.
Fabrikbbesitzern, sowie den Familiengliedern, Bevollmächtigten oder Ge-
schäftsführern, Werkmeistern, Faktoren, Komtoir= und Fabrikgehülfen derselben
und anderen von ihnen abhängigen Personen ist nach Ablauf des auf die
Publikation dieses Gesetzes folgenden nächsten Kalenderjahres der Betrieb der
Schank= oder Gastwirthschaft, ingleichen des Kleinhandels mit Getränken am
Fabrikorte selbst und im Umkreise einer Meile nicht zu gestatten.
Eine Ausnahme hiervon kann nur nachgelassen werden, wenn nach dem
übereinstimmenden Urtheile der Ortsbehörde, des Oberamtes und der Regierung
dem in der isolirten Lage einer Fabrik begründeten Bedürfnisse auf andere
Weise nicht abzuhelfen ist.
In solchen Fällen ist aber die Konzession nur unter dem Vorbehalte des
jederzeit zulässigen Widerrufs zu ertheilen und sofort zurückzunehmen, sobald
dem Bedürfnisse auf andere Weise genügt werden kann.
F. 7.
Behufs der Fortsetzung der im F. 1. gedachten Gewerbe in dem näm-
lichen Lokale soll denjenigen, welche diese Gewerbe bei dem Erscheinen dieses
Gesetzes zwar ohne einen, den Vorschrifteu in W. 1. und 2. entsprechenden
Erlaubnißschein, aber doch rechtmäßig betreiben, die Ausstellung eines solchen
Scheins für das laufende Jahr und künftig denjenigen, welche den Erlaubniß=
schein auf den Grund des bisherigen Gewerbebetriebes oder der Bestimmungen
in 9#. 4. und 5. einmal erlangt haben, die Verlängerung desselben von Jahr
zu Jahr nicht versagt werden, sofern sie bis dahin keine Strafe erlitten haben,
welche nach F. 16. den Verlust der Befugniß zum Betriebe der im F. 1. be-
geschneten Gewerbe nach sich zieht, auch bei ihrem Gewerbebetriebe zu begrün-
eten Beschwerden keine Veranlassung gegeben haben.
Hat die Ortsbehörde Beschwerde erhoben, welche der Oberamtmann
nicht begründet hält, so tritt die Entscheidung der Regierung ein.
Denjenigen, welche die gedachten Gewerbe bisher in einem beschrankten
Umfange betrieben haben, sind auch nur entsprechende beschränkte lm
scheine