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scheine zu ertheilen und in denselben die Befugnisse des Inhabers zu verzeich-
nen. Ruͤcksichtlich jeder Erweiterung dieser Erlaubnißscheine finden die fuͤr die
Ertheilung neuer Konzessionen getroffenen Bestimmungen dieses Gesetzes An-
wendung.
g. 8.
Die ertheilte Erlaubniß beschraͤnkt sich jederzeit auf die Person der i
den Scheinen benannten Gewerbetreibenden.
Die Erben derselben oder die Erwerber ihrer Betriebslokalien genießen
hinsichtlich der Bestimmungen in Hh. 4. und 5. keinen Vorzug vor Änderen,
welche die gedachten Gewerbe in einem neuen Lokale beginnen wollen.
H. 9.
Der Betrieb durch Stellvertreter ist bei den im H. 1. bezeichneten Ge-
werben nicht statthaft.
K. 10.
« Ueber die Gründe zur Versagung des Erlaubnißscheins oder des Ver-
längerungsvermerks ist die Behörde nur ihrer vorgesetzten Instanz nahere Aus-
kunft zu geben schuldig.
g. 11.
Bereits ertheilte Erlaubnißscheine koͤnnen von der Verwaltungsbehoͤrde
zuruͤckgenommen werden, wenn die Unrichtigkeit der Nachweise dargethan wird,
auf deren Grund solche ertheilt worden, oder wenn aus Handlungen oder
Unterlassungen des Inhabers der Mangel der erforderlichen, und bei Ertheilung
des Erlaubnißscheins vorausgesetzten Eigenschaften klar erhellet.
g. 12.
Die Gruͤnde der beabsichtigten Zuruͤcknahme des Erlaubnißscheins sind
dem Betheiligten bekannt zu machen und vollständig zu erörtern, die Ver-
handlungen aber sodann mit der Vertheidigung desselben der Regierung zur
Abfassung eines Kollegialbeschlusses vorzulegen.
“*
Fällt der Beschluß für die Zurucknahme aus, so ist der danach mit
Gründen auszufertigende Beschluß dem Betheiligten zu eröffnen. Gegen diesen
Bescheid ist der Rekurs an das Ministerium des Innern zulässig; der Rekurs
muß jedoch bei Verlust desselben binnen zehn Tagen, von der Eröffnung des
Bescheides an gerechnek, angemeldet werden.
S. 14.
Dem Ermessen der Regierung bleibt überlassen, in dringenden Fällen die
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