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Ausuͤbung des Gewerbes entweder sogleich bei Einleitung des Verfahrens
G. 11.) oder im Laufe desselben zu suspendiren.
g. 15.
Wer eines der im H. 1. aufgefuͤhrten Gewerbe ohne den vorgeschriebenen
polizeilichen Erlaubnißschein oder mit Ueberschreitung der in demselben ihm
eingeräumten Befugnisse beginm oder fortsetzt, hat Geldbuße bis zu drei-
hurder und funfzig Gulden oder Gefängnißsirafe bis zu drei Monaten
verwirkt.
Enthält die Handlung zugleich ein Steuervergehen, so soll nicht außer-
dem noch eine Steuerstrafe erkannt werden, es ist aber darauf bei Zumessung
der Strafe dergestalt Rücksicht zu nehmen, daß diese nicht hinter der Höhe der
Steuerstrafe zurückbleibt.
S. 10.
Die Verurtheilung zur JZuchthausstrafe oder die Untersagung der Aus-
übung der bürgerlichen Ehrenrechte auf Zeit zieht den Verlust der Befugniß
zum Betriebe der im F. 1. bezeichneten Gewerbe von selbst nach sich. Wer
nach Rechtskraft eines solchen Straferkenntnisses dennoch diese Gewerbe betreibt,
soll mit Geldbuße bis zu dreihundert und funfzig Gulden oder mit Gefäng-
niß bis zu drei Monaten bestraft werden. Dieselbe Strafe trifft den, wer der
Befugniß zum Betriebe der im 9#. 1. bezeichneten Gewerbe für immer oder
auf Zeit durch rechtskräftiges Erkenntniß oder durch den Beschluß der Ver-
waltungsbehörde (F. 13.) verlustig erklärrt worden ist, und diesem Erkenntnisse
oder Beschlusse zuwider handelt.
S. 17.
Die bestehenden Realberechtigungen zum Betriebe der im F. 1. bezeich-
neten Gewerbe dauern zwar unverändert fort, jedoch sinden die Bestimmungen
dieses Gesetzes mit Ausschluß der Bestimmung F. 4. c. auf diejenigen, welche
ein solches Recht ausüben wollen, ebenfalls Anwendung, insbesondere kann
auch von den in F. 4. a. und D. enthaltenen Vorschristen niemals eine Aus-
nahme zu Gunsien einer Realberechtigung gemacht werden.
S. 18.
Neue derartige Realberechtigungen sollen fortan nicht mehr begründer,
auch nicht weiter durch Verjährung irgend einer Art erworben werden.
K. 19.
Dieselben erlöschen, wenn sie während eines ununterbrochenen Zeitrau-
mes von dreißig Jahren nicht ausgeübt worden sind.
C. 20.