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1) fuͤr den Schank von Wein, Obstwein und Obstmost, sowie fuͤr den Klein-
handel mit diesen Getraͤnken, mit jaͤhrlich zehn vom Hundert,
2) fuͤr den Schank von Branntwein und Liqueur, sowie fuͤr den Kleinhan-
del mit diesen Getraͤnken, mit jaͤhrlich funfzehn vom Hundert
der muthmaaßlichen jährlichen Einnahme jeder Gewerbsstaͤtte erhoben.
Als Kleinhandel wird der Verkauf der zu 1. gedachten Getraͤnke in
Mengen unter einem Imi (zehn Maaß) und der zu 2. genannten in Mengen
unter einem Maaß angesehen.
g. 2.
Die Abgabe wird fuͤr jede Gewerbsstätte jährlich im Voraus mit Ruͤck-
sicht auf den Gewerbsumfang in dem vorhergehenden Jahre, nach vorange-
gangener Abschätzung durch das Oberamt, Seitens der Regierung in Pausch-
eträgen festgesetzt, deren geringster Satz für die §F. 1. Nummer 1. bezeichneten
r- sechs Gulden, für die §. 1. Nummer 2. gedachten zwei Gulden jähr-
ich beträgt.
Die Sätze steigen nach dem Gewerbsumfange für die §. 1. Nummer 1.
bezeichneten Gewerbe von sechs zu sechs Gulden, für die §. 1. Nummer 2.
gedachten von zwei zu zwei Gulden.
Der Finanzminister ist ermächtigt, einen längeren als einjährigen Zeit-
abschnite für die Fesisetzung der Pauschbeträge zu bestimmen.
g. 3.
Von Gewerbsstätten, welche im Laufe des Zeitabschnittes, für den die
Festsetzung erfolgt ist, entstehen, ist die Abgabe bis zur nächsten Festsetzung nach
einem Mittelsatze zu entrichten, welcher für die §. 1. Nummer 1. bezeichneten
Gewerbe sechs und dreißig Gulden, für die F. 1. Nummer 2. gedachten sechs
Gulden jährlich beträgt.
Der für eine Gewerbsstätte festgesetzte Abgabensatz erleidet wegen eines
Wechsels in der Person des Besitzers oder wegen zeitweiser Unterbrechung des
Betriebes keine Veränderung.
g. 4.
Reklamationen gegen die festgesetzte Abgabe müssen, ohne Unterschied,
ob sie auf Ermäßigung oder auf gänzliche Befreiung gerichtet sind, binnen
dreier Monate vom Tage der Bekanmmachung der durch die Regierung fest-
gesetzten Heberolle (#. 2.), oder, wenn die Abgabe im Laufe des Jahres auf-
erlegt worden, binnen dreier Monate nach erfolgter Benachrichtigung von deren
Betrage, bei dem Oberamte angebracht werden.
Wird diese Frist versaäiumt, so erlischt der Anspruch auf Abgabenermäßi-
gung oder Befreiung, sowie auf Rückerstattung für den Zeitabschnitt, für den
die Festsetzung erfolgt ist.
Ist die Reklamation vor dem Ablaufe der Frist angebracht, und wird
solche begründet gefunden, so erfolgt die Ermäßigung oder gänzliche Befreiung
uͤr