Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

K. 1. 
Alle diejenigen Grundbesitzer, deren Grundsiücke von der Regulirung der 
Notte und ihrer Zuflüsse Vortheil haben, werden zum obigen Verbande ver- 
einig). Der Verband bildet eine Korporation und hat seinen Sitz in Jossen. 
g. 2. 
» Dem Verbande liegt ob, den vom Wasserbauinspektor Roeder unterm 
5. Mai und 15. November 1854. entworfenen und bei der Revision und Su- 
perreviskon genehmigten Regulirungsplan zur Ausführung zu bringen, mit der 
Maaßgabe, daß 
a) die nähere Feststellung des Binnenentwässerungs-Planes in streitigen Fäl- 
len & Regierung in Potsdam im Laufe der Bauaueführung überlassen 
bleibt; 
) die Aufbringung der Kosien für den Umbau der Schiffahrksschleusen auf 
der Notte, sowie die Festsetzung über die künftige Unterhaltung dieser 
Schleusen einer nachträglichen Vereinbarung zwischen dem Königlichen 
Fiskus und dem Vorstande des Meliorationsverbandes vorbehalten bleibt. 
Erhebliche Veränderungen des Regulirungsplanes, welche im Laufe 
der Ausführung nothwendig erscheinen, dürfen nur mit Genehmigung des 
Ministeriums für die landwirkhschaftlichen Angelegenheiten vorgenommen werden. 
Wenn nach erfolgter Ausführung der Entwässerung die Einrichrung von 
Bewässerungsanlagen sich als nothwendig und zweckmäßig ergiebt, hat der 
Verband dieselben zu vermitteln und nöthigenfalls auf Kosien der speziell dabei 
Betheiligten durchzuführen, nachdem der Pln# dazu von dem Ministerium für 
die landwirthschaftlichen Angelegenheiten festgestellt ist. 
Die Kosten solcher neuen Anlagen, sowie der Unterhaltung derselben 
werden von den speziell dabei Betheiligten nach Maaßgabe ihres Vortheils 
etragen. 
9ouch hat der Meliorationsverband die Unterhaltung gemeinschaftlicher 
Abzugêgräben im Meliorationsgebict, die nicht zu den Verbandsanlagen gehö- 
ren und durch Beschluß der Regierung in Potsdam unter Schau gesiellt wer- 
den, zu überwachen. 
g. 3. 
Dem Verbande wird für alle zur vollsiändigen Ausführung des Regu- 
lirungsplanes und der damit in Verbindung stehenden Anlagen das Recht zur 
Expropriation verliehen. 
Er ist befugt, die Abtretung oder Veränderung der in der Notte oder 
ihren Zuflüssen befindlichen Stauwerke nebst Zubehör gegen Entschädigung in 
Anspruch zu nehmen. « 
Die zur Ausfuͤhrung der Melioration, insbesondere zur Anlegung der 
Kanaͤle, Bruͤcken, Schleusen und Wege erforderlichen Grundstuͤcke, werden im 
Mangel der Einigung von dem Verbande nach den Vorschriften des Gesetzes 
über die Benutzung der Privatflüsse vom 28. Februar 1843. zur Benutzung 
resp. als Eigenthum erworben. 
(Nr. 1131.) 617 Danach
	        
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