Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

Beitragsber- 
hältnißder ein- 
elnen Bethel- 
igten zur An- 
legung und 
Unterhaltung 
der Meliora- 
tionswerke. 
— 464 — 
Danach steht die Entscheidung darüber, welche Grundslücke für die obi- 
gen Zwecke in Anspruch zu nehmen sind, der Regierung in Potsdam mit Vor- 
behalt des innerhalb einer Präklusivfrist von sechs Wochen einzulegenden Re- 
kurses an das Ministerium für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten zu. 
Die Ermittelung und Festsetzung der Entschädigung erfolgt ebenfalls 
durch die Regierung in Potsdam, vorbehaltlich des dem Provokaten innerhalb 
sechs Wochen nach Bekanntmachung der Entscheidung zustehenden Rekurses an 
das Reoisionskollegium für Landeskultursachen in Berlin (#. 45. bis 51. des 
Gesetzes vom 28. Februar 1843.). 
Wegen Auszahlung der Geldvergütigung für die der Erpropriirung un- 
terworfenen Grundstücke kommen die für den Chausseebau hierüber in der Pro- 
vinz Brandenburg bestehenden gesetzlichen Bestimmungen in Anwendung. 
Handelt es sich lediglich um Veränderung von Stauwerken, welche zur 
Ausführung des eigentlichen Meliorationsplanes nothwendig sind, so ist der 
Verband verpflichtel, nicht nur diese Veränderung selbst auf seine Kosten zu 
bewirken, sondern auch die betreffenden Stauwerksbesitzer wegen des Verlusies, 
der durch die Hemmung des Gewerbebetriebes während der Dauer der Ver- 
diuderungsarbeiten etwa verursacht wird, sowie wegen der durch die Verändc= 
rung gegen den bisherigen Zustand etwa mehr entsiehenden Unterhaltungskosten 
und eines Verlustes an der Wasserkraft, zu entschädigen. 
Das durch die Regulirung entbehrlich gewordene alte Flußbett wird da- 
gegen Eigenthum des Verbandes; jedoch steht dem anschließenden Grundbesitzer 
das Recht zu, und zwar nach der Folgezeit der Anmeldung, die dem alten 
Flußbette abgenommene Fläche gegen Erlegung des Tarwerthes zu erwerben. 
S. 4. 
Die Kosten der Regulirung und der Unterhaltung der Anlagen, soweit 
dieselben zum Zweck der Melioration der Verbandgrundstücke vorgenommen sind, 
werden von den Genossen des Verbandes durch Geldbeiträge nach Maaßgabe 
des Katasters (F. 8.) aufgebracht. 
g. 5. 
Die Beitragspflicht ruht unablöslich auf den Grundstücken, ist den öf- 
fentlichen Lasten gleich zu achten und bedarf keiner hypothekarischen Eintragung. 
K. 6. 
Die Erfüllung der Beitragspflicht kann von der Verwaltungsbehörde 
des Verbandes in eben der Ark, wie dies bei den öffentlichen Lasten zulässig 
ist, durch Exekution erzwungen werden. Diese Exekution findet auch statt ge- 
gen Pächter, Nutznießer oder andere Besitzer des verpflichteten Grundstücks, 
vorbehaltlich des Regresses an den eigentlich Verpflichteten. 
S. 7. 
Die Beiträge werden durch die Ortserheber mit den landesherrlichen 
Steuern zum 1. November und 1. Mai jeden Jahres eingezogen und an die 
Verbandskasse abgeführt. 
g. 8.
	        
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