Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

— 465 — 
g. 8. 
In dem Kataster sind die betheiligten Grundstuͤcke nach Verhaͤltniß des 
durch die Melioration abzuwendenden Schadens und herbeizuführenden Vor- 
theils in vier Klassen zu theilen, von denen ein Preußischer Morgen der 
I. Klasse zu vier Theilen, 
J. drei Theilen, 
III. zwei Theilen, 
IV. einem Theile, 
heranzuziehen ist. 
Der Vorsland soll ermächtigt sein, auf Antrag der Bonitirungskommis- 
sion anderweite Klassen oder eine Veränderung ihrer Werthsätze mit Genehmi- 
gung des Ministeriums für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten fesizusetzen. 
C. 9. 
Die Aufsiellung des Katasters erfolgt durch zwei von der Regierung er- 
nannte Boniteure, unter Leitung des Königlichen Kommissarius, welcher sich 
bei dem Einschätzungsgeschäfte zeitweise durch einen Feldmesser vertreten lassen 
kann. Den Boniteurs können nach Befinden besonders ortskundige Personen 
beigeordnet werden. 
g. 10. 
Das Katasier ist den einzelnen Gemeindevorständen, sowie den Gütern, 
welche außer dem Gemeindeverbande siehen, ertraktweise mitzutheilen und ist 
zugleich im Amtsblatte eine vierwöchentliche Frist bekannt zu machen, in wel- 
cher die Kataster bei den Gemeindevorständen und dem Kommissarius eingese- 
hen und Beschwerden dagegen bei dem letzteren angebracht werden können. 
Der Kommissarius hat die angebrachten Beschwerden unter Zuziehung 
der Beschwerdeführer, eines Vorstandsmitgliedes und der erforderlichen Sachver- 
siändigen zu untersuchen. » 
Diese Sachverständigen sind von der Regierung zu ernennen, und zwar 
hinsichtlich der Vermessung und des Nivellements ein vereideter Feldmesser 
oder nöthigenfalls ein Vermessungsrevisor, hinsichtlich der ökonomischen Fragen 
zwei landwirthschaftliche Sachverständige, denen ein Wasserbau-Sachverständiger 
beigeordnet werden kann. 
Mit dem Resultate der Untersuchung werden die Beschwerdeführer und 
das Vorstandsmitglied bekannt gemacht. Sind beide Theile mit dem Resul- 
tate einversianden, so wird das Karasler demgemäß berichtigt; andernfalls wer- 
den die Akten der Regierung zur Entscheidung über die Beschwerden eingereicht. 
Binnen vier Wochen nach erfolgter Bekannnmachung der Entscheidung 
ist Rekurs dagegen an das Ministerium für die landwirthschaftlichen Angelegen- 
heiten zulässig. 
Wird die Beschwerde verworfen, so treffen die Kosten derselben den Be- 
schwerdeführer. Das fesigestellte Kataster wird von der Regierung ausgefer- 
tigt und dem Verbandsvorslande zugefertigt. « 
Die Einziehung von Beitraͤgen kann schon im Laufe des Reklamations- 
(Nr 4431.) Ver-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.