Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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haͤlt fuͤr auswaͤrtige Termine zwei Thaler Diaͤten aus der Kasse des Verban- 
des, jedoch keine Reisekosten. 
g. 20. 
Shuom en- Der Vorstand akkordirt mit einer geeigneten Person wegen Uebernahme 
Vrekemder, der Rendanturgeschäfte des Verbandes. 
g. 21. 
Der Rendant hat dafuͤr eine zwischen dem Vorstande und ihm zu ver- 
einbarende Kaution zu bestellen. 
K. 22. 
Für seine Geschaftsverwaltung wird ihm eine besondere Instruktion von 
dem Vorstande ertheilt. Er hat sich den ordentlichen und außerordentlichen 
Revisionen zu unterwerfen, welche der Vorstand anordnet, legt demselben Rech- 
nung, erledigt seine Monika und empfängt von ihm die Decharge. 
g. 23. 
— Die Ausführung der Meliorationsbauten nach dem fesiügestellten Reguli- 
2 ommil rungsplane und den Beschlüssen des Vorsiandes wird unter Kontrole des 
Vorstandes und seiner Mitglieder einer besonderen „Baukommission für die 
Regulirung der Notte“ überlragen, welche aus dem Vorsitzenden, dem Bau- 
Techniker des Vorstandes und einem Vorslandsmitgliede besteht. Das letztere 
wird von dem WVorsiande aus seiner Mitte gewählt, kann sich aber für einzelne 
Geschäfte durch das betreffende Lokalmitglied des Vorstandes vertreten lassen. 
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F. 21. 
Die Kommission faßt ihre Beschlüsse nach Stimmenmehrheit. ODie Ver- 
träge, welche sie abschließt, sind von allen drei Kommissionsmitgliedern zu un- 
terschreiben. 
G. 25. 
Sobald die Ausführung der Regulirung bewirkt ist, hört das Mandat 
der Baukommisston auf. Dieselbe übergiebt die Anlagen dem Vorstande zur 
ferneren Verwaltung. Streitigkeiten, welche dabei entsiehen möchten, entschei- 
det das Minisierium für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten nach Anhö- 
rung der Regierung. 
K. 20. 
I. Nach Aus- Nach Auflösung der Baukommission hört die Funktion des Kommissarius 
fhrung der und des nach F. 13. bestellten Wasserbaukechnikers auf. 
enr ank. Der Vorstand besteht demnächst: 
Schaubireltor. a) aus einem Schaudirektor; 
b) den von den Wahlbezirken gewählten zehn Mitgliedern; 
c) aus dem Königlichen Wasserbaubeamten des Bezirks, welchem die Ge- 
schäfte eines Kanalinspektors für den Verband gegen eine jährliche Re- 
muneration von funfzig Thalern übertragen werden. i 
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