— 469 —
Die Vorstandsmitglieder wählen den Schaudirektor mit absoluter Stim-
enmehrheit auf zwölf Jahre als Vorsitzenden.
Die Wahl bedarf der Bestätrigung der Regierung.
Wird eine absolute Stimmenmehrheit nicht erzielt, so sind nach dreima-
liger resultatloser Abstimmung diejenigen beiden Kandidaten, welche die relativ
meisien Stimmen erlangt haben, in eine engere Wahl zu bringen.
Wird die Betirigung versagt, so schreitet der Vorstand zu einer neuen
Wahl. Wird auch diese Wahl nicht vestätigt, oder die Wahl verweigert, so
steht der Regierung die Ernennung auf sechs Jahre zu.
Der Schaudirektor wird von einem Kommissarius der Regierung in öf-
fentlicher Sitzung des Vorstandes vereidigt. Der Schaudirektor seinerseits ver-
pflichtet die übrigen Mitglieder des Vorstandes durch Handschlag an Eidesstatt.
Die sonstigen Vorschriften der PV. 16. bis 22. über die Geschäftsfüh-
rung des Vorstandes bleiben auch künftig geltend.
K. 27.
Der Schaudirektor erhält an Reisetagen zur Schau, sowie bei auswär-
tigen Terminen zwei Thaler Diäten, jedoch keine Reisekosten. Ueber einen Bü-
reaukosten-Aufwand hat er sich mit dem Vorstande zu einigen.
K. 28.
Der Vorstand des Verbandes führt die allgemeine Aufsicht über die
vom Verbande ausgeführten und zur Unterhaltung übernommenen Meliora-
tionsanlagen. Zu diesem Behufe findet zwischen Saat= und Erndtezeit jährlich
eine Hauptschau sämmtlicher Wasserzüge und sonstiger Anlagen statt.
*“-
Der Schaudirektor schreibt die Schau aus und leitet dieselbe. Er legt
dabei eine Rolle der Schaugegenstände mit ihrer Beschreibung zu Grunde, er
zieht dabei die Adjazenten zu, läßt die Rolle berichtigen und hält demnächst
in der Vorstandssitzung über die Ergebnisse der Schau Vortrag. Auch der
Kreislandrath ist von der Schau in Kenntniß zu setzen und ihm zu überlassen,
ob er derselben beiwohnen und statt des Schaudirektors die Leitung übernehmen
will. Der Kanalinspektor muß jeder Schau beiwohnen.
K. 30.
Der Verbandsvorstand setzt fest, welche neue Anlagen für gemeinschaft-
liche Rechnung des ganzen Verbandes auszuführen sind, und was zur Unter-
haltung der vorhandenen Anlagen geschehen soll. Er beslimmt, welcher Bei-
trag auszuschreiben ist und was einzelne Gemeinden oder Besitzer von Gütern
außer dem Gemeindebezirk an besonderen Verpflichtungen zu leisten haben
.2
.).
Gegen diese Festsetzungen und Entscheidungen steht den Betheiligten in-
nerhalb zehn Tagen der Rekurs an die Regierung zu, doch darf, wenn Ge-
fahr im Verzuge ist, der Vorstand unbeschadet des eingelegten Rekurses seine
Emscheidung im Zwangswege zur Ausführung bringen.
Jöbrgang 1856. (Nr. 4331) 62 g. 31.