Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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S. 31. 
Der Schaudirektor stellt nach Anhörung des Vorstandes zwei Graben- 
Aufseher an, eitheilt ihnen Bestallung und Insiruktion und isi befugt, Ord- 
nungsstrafen bis zur Höhe von drei Thalern gegen sie festzusetzen. 
K. 32. 
Der Rendant, welcher vom Vorstande angenommen wird, verwaltet die 
Kasse des Verbandes, legt die Rechnungen des Vorjahres und den mit dem 
Schaudirektor vorher entworfenen Etat für das neue Rechnungsjahr dem Vor- 
siande vor, und erhält von diesem die Decharge über die gelegten Rechnungen. 
Alle Zahlungsanweisungen müssen vom Schaudirektor vollzogen werden. 
K. 33. 
Die Grabenaufseher haben die Wasserzüge und die Anlagen des Ver- 
bandes stets in Aufsicht zu halten und die vom Schaudirektor angeordneten 
Räumungen und sonstigen Bauten ordnungsmäßig auszuführen, nach den vom 
Kanalinspektor aufzustellenden Anschlägen. 
g. 34. 
Der Schaudirektor hat die Beitraͤge nach Maaßgabe des Katasters und 
der Beschluͤsse des Vorstandes rechtzeitig auszuschreiben, auch fuͤr ihre Einzie- 
hung durch die Ortserheber Sorge zu kragen. 
Naturalleistungen, welche nicht rechtzeitig den Angeboten entsprechend 
erfüllt werden, läßt der Schaudirektor für Mchhung des Pflichtigen ausführen 
und die Kosten gleich der etwa hinzotretenden reglementsmäßigen Strafe von 
dem letzteren durch Exekution einziehen. 
Die Polizeibehörden sind verpflichtet, auf Requistion des Schaudirek- 
tors, diese und die Ortsvorsteher bei der Beitreibung der Beiträge, Kosten und 
Strafgelder zu unterstützen. 
Der Schaudirektor ist befugt, wegen der Uebertretungen der zum Schutz 
der Verbandsanlagen bestehenden polizellichen Verordnungen, die Strafen bis 
zu fünf Thalern Geldbuße oder drei Tagen Gefängniß vorlaufig festzusetzen 
nach dem Gesetz vom 14. Mai 1852. (Gesetz-Sammlung vom Jahre 1852. 
. 245.). 
Die vom Schaudirektor allein, nicht vom Polizeirichter, festgesetzten Geld- 
strafen fließen zur Verbandskasse. 
g. 35. 
Ul. Staats- Der Verband ist dem Oberaufsichtsrechte des Staats unterworfen. Die- 
zihgis · ð. ses Recht wird durch die Regierung in Potsdam als Landespolizeibehoͤrde 
und in höherer Instanz von dem Ministerium für die landwirthschaftlichen An- 
gelegenheiren gehandhabt nach Maaßgabe dieses Seatuts, übrigens in dem Um- 
fange und mit den Befugnissen, welche gesetzlich den Aufsichtsbehörden der Ge- 
meinden zustehen. Die Regierung hat darauf zu halten, daß die Bestimmun- 
gen
	        
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