Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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gen des Statuts überall beobachtet, die Anlagen gut ausgeführt und ordent- 
lich erhalten, die Grundstücke des Verbamdes sorgfältig genutzt und die etwa- 
nigen Schulden des Verbandes regelmäßig verzinst und getilgt werden. 
Die Regierung entscheidet über alle Beschwerden gegen die Beschlüsse 
des Vorstandes und des Schaudirektors und setzt ihre Entscheidung nöthigen- 
falls erekutivisch in Vollzug. 
Die Beschwerden an die Regierung können nur 
a) über Straffestsetzungen des Vorsitzenden resp. des Schaudirektors gegen 
die Unterbeamten des Verbandes binnen zehn Tagen, 
b) Leaen Beschlüsse über den Beitragsfuß, über Erlaß und Stundung von 
Beiträgen, sowie über Entschädigungen, binnen vier Wochen nach er- 
folgter Bekanntmachung des Beschlusses, 
erhoben werden. 
Dieselben sind bei dem Vorsitzenden resp. Schaudirektor einzureichen, 
welcher die Beschwerde, begleitet mit seinen Bemerkungen, ungesäumt an die 
Regierung zu befördern hat. Sonstige Beschwerden sind an eine bestimmte 
Frist nicht gebunden. 
g. 36. 
Die Regierung beaufsichtigt das Vermoͤgen des Verbandes. Ihr muß, 
damit sie in Kenntniß von dem Gange der Verwaltung erhalten werde, jaͤhr- 
lich Abschrift des Elats, der Schau= und Vorstands-Konferenzprotokolle und 
ein Finalabschluß der Kasse überreicht werden. 
Die Regierung ist befugt, außerordentliche Revisionen der Kasse sowohl 
als der gesammten Verwaltung zu veranlassen, Kommissarien zur Beiwohnung 
der Schau und der Vorstandsversammlungen abzuordnen, eine Geschäftsanwei- 
sung für die Beamten nach Anhörung des Vorstandes zu ertheilen und auf 
Grund des Gesetzes vom 11. März 1850. über die Polizeiverwaltung (Gesetz- 
Sammlung vom Jahre 1830. S. 265.) die erforderlichen Polizeiverordnungen 
zu erlassen zum Schutze der Gräben, Pflanzungen und sonstigen Anlagen des 
Verbandes. 
g. 37. 
Wenn der Vorstand es unterläßt oder verweigert, die dem Verbande 
nach diesem Statut oder sonst gesetzlich obliegenden Leisiungen auf den Haus- 
haltsetat zu bringen, oder außerordentlich zu genehmigen, so läßt die Negie- 
rung nach Anhörung des Vorstandes die Eintragung in den Ekat von Amis- 
wegen bewirken, oder stellt beziehungsweise die außerordentliche Ausgabe fest, 
und verfügt die Einziehung der erforderlichen Beiträge. 
Gegen diese Entscheidung steht dem Vorstande innerhalb zehn Tagen 
d Berufung an das Ministerium für die landwirthschaftlichen Angelegen- 
eiten zu. 
F. 38. 
Die Regierung hat auch darauf zu halten, daß den Beamten des Ver- 
bandes die ihnen zukommenden Besoldungen unverkürzt zu Theil werden, und 
etwanige Beschwerden darüber zu entscheiden, vorbehaltlich des Rechtsweges. 
O. 4101—4432) 62“ . 39 
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