Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

— 474 — 
lieferung des Schuldscheines und der nicht verfallenen Zinskupons. In Er- 
mangelung letzterer wird deren Werth an dem Kapitalbetrage eingehalten. 
Für die richtige Verzinsung und Tilgung haftet das Gesammtvermögen und 
die Gesammteinnahme der Stadt. 
Bonn, den . ten 18. 
Der Bürgermeister. Die Anleihe-Deputation. 
Erster Kupon 
zur 
Bonner Stadt Obligation 
% 
über 
Thaler Preußisch Kurant. 
Inhaber dieses empfängt am 1. Juli 18. aus der Stadtkasse zu Bonn 
..... Ichngka 
an halbjaͤhrlichen Zinsen fuͤr die Zeit p gom 1. Januar bis 30. Juni 18. 
Bonn, den . .ten 
Der Bürgermeister. Die Anleihe-Deputation. 
Zweiter Kupon 
zur 
Bonner Stadt Obligation 
* 
über 
Thaler Preußisch Kurantk. 
Inhaber dieses empfängt am 2. Januar 18. aus der Stadkkasse zu Bonn 
..... Thaler Squf 
an halbjährlichen Zinsen fuͤr die Zeir vom 1. Juli bis 31. Dezember 18. 
Bonn, den . ten 18. 
Der Bürgermeister. Die Anleihe-Deputation. 
  
(Nr. 4433.)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.