Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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einer Revision zu unterwerfen; auch steht es denselben frei, außerdem eine solche 
außerordentlich vorzunehmen. · 
Den beiden ernannten fungirenden Raͤthen wird eine besondere, von dem 
Verwaltungsrathe festzustellende Remuneration ertheilt. 
. 19. 
Die zu wählenden Mitglieder des Verwaltungsrathes werden auf vier 
Jahre ernannt. Nach Ablauf eines jeden Jahres scheiden, je nachdem es sich 
um die ersten drei Jahre oder um das vierte Jahr handelt, beziehungsweise 
zwei oder drei Mitglieder aus. In den ersten drei Jahren werden die Aus- 
scheidenden durch das Loos bestimmt, demnächst durch die Zeit, welche seit ihrer 
Wahl verstrichen ist. Beim Ausscheiden eines Mitgliedes im Laufe eines Jah- 
res hat für die Dauer desselben der Verwaltungsrath die Stelle aus den Aktio- 
nairen zu ersetzen. Ausscheidende sind wieder wählbar. 
Die Mitglieder des Verwaltungsrathes beziehen außer dem Ersatze von 
Reisekosten und sonstigen Auslagen eine Tantieme von fünf Prozent des sich 
beim Jahresschlusse ergebenden Ueberschusses; dem Vorsitzenden wird außerdem 
eine angemessene, vom Verwaltungsrathe unter Leitung des Stellvertretenden 
des Vorsitzenden festzusetzende jahrliche Vergütung zugesichert. 
III. Die Generalversammlung. 
g. 20. 
Die ordentliche Versammlung der Aktionaire findet im Monat Mai jeden 
Jahres, zum ersten Male im zweiten Jahre des Geschaͤftsbetriebes, am Sitze 
der Gesellschaft statt. 
Die Einladung zu derselben erläßt der Verwaltungsrath, oder in dessen 
Auftrage die Direktion, mindestens vierzehn Tage vorher durch die Gesellschafts- 
blätter. 
F. 21. 
Alle öffentlichen Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen in dem 
Preußischen Staats-Anzeiger zu Berlin, in der Magdeburger Zeitung und 
dem Magdeburger Correspondenten, in der Halleschen Zeitung (Verlag von 
Schwetschke) und der neuen Halleschen Zeitung, in der Erfurter Allgemeinen 
Zeitung, in dem Erfurter Anzeiger, sowie in der Leipziger Zeitung. 
Die Regierung ist befugt, sobald sie es für erforderlich erachtet, vorzu- 
schreiben, welche Blakter an Stelle der vorgenannten treten sollen. Diese Ver- 
fügung ist durch die Amtsblätter derjenigen Regierungen zu veröffentlichen, in 
deren Bezirken die inländischen Gesellschaftsblätter erscheinen. 
. 22. 
In der ordentlichen Generalversammlung, in welcher der Vorsitzende des 
Verwaltungsrathes oder dessen Stellvertreter präsidirt, berichtet der Verwal- 
tungsrath durch eins seiner Mitglieder über die Lage des Geschäfts, und bringt 
diesenigen Gegenstände zum Vortrage, die auf der Tagesordnung stehen. 
Jedem stimmfähigen Aktionair steht das Recht zu, Gegenstände um 
Vor-
	        
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