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einer Revision zu unterwerfen; auch steht es denselben frei, außerdem eine solche
außerordentlich vorzunehmen. ·
Den beiden ernannten fungirenden Raͤthen wird eine besondere, von dem
Verwaltungsrathe festzustellende Remuneration ertheilt.
. 19.
Die zu wählenden Mitglieder des Verwaltungsrathes werden auf vier
Jahre ernannt. Nach Ablauf eines jeden Jahres scheiden, je nachdem es sich
um die ersten drei Jahre oder um das vierte Jahr handelt, beziehungsweise
zwei oder drei Mitglieder aus. In den ersten drei Jahren werden die Aus-
scheidenden durch das Loos bestimmt, demnächst durch die Zeit, welche seit ihrer
Wahl verstrichen ist. Beim Ausscheiden eines Mitgliedes im Laufe eines Jah-
res hat für die Dauer desselben der Verwaltungsrath die Stelle aus den Aktio-
nairen zu ersetzen. Ausscheidende sind wieder wählbar.
Die Mitglieder des Verwaltungsrathes beziehen außer dem Ersatze von
Reisekosten und sonstigen Auslagen eine Tantieme von fünf Prozent des sich
beim Jahresschlusse ergebenden Ueberschusses; dem Vorsitzenden wird außerdem
eine angemessene, vom Verwaltungsrathe unter Leitung des Stellvertretenden
des Vorsitzenden festzusetzende jahrliche Vergütung zugesichert.
III. Die Generalversammlung.
g. 20.
Die ordentliche Versammlung der Aktionaire findet im Monat Mai jeden
Jahres, zum ersten Male im zweiten Jahre des Geschaͤftsbetriebes, am Sitze
der Gesellschaft statt.
Die Einladung zu derselben erläßt der Verwaltungsrath, oder in dessen
Auftrage die Direktion, mindestens vierzehn Tage vorher durch die Gesellschafts-
blätter.
F. 21.
Alle öffentlichen Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen in dem
Preußischen Staats-Anzeiger zu Berlin, in der Magdeburger Zeitung und
dem Magdeburger Correspondenten, in der Halleschen Zeitung (Verlag von
Schwetschke) und der neuen Halleschen Zeitung, in der Erfurter Allgemeinen
Zeitung, in dem Erfurter Anzeiger, sowie in der Leipziger Zeitung.
Die Regierung ist befugt, sobald sie es für erforderlich erachtet, vorzu-
schreiben, welche Blakter an Stelle der vorgenannten treten sollen. Diese Ver-
fügung ist durch die Amtsblätter derjenigen Regierungen zu veröffentlichen, in
deren Bezirken die inländischen Gesellschaftsblätter erscheinen.
. 22.
In der ordentlichen Generalversammlung, in welcher der Vorsitzende des
Verwaltungsrathes oder dessen Stellvertreter präsidirt, berichtet der Verwal-
tungsrath durch eins seiner Mitglieder über die Lage des Geschäfts, und bringt
diesenigen Gegenstände zum Vortrage, die auf der Tagesordnung stehen.
Jedem stimmfähigen Aktionair steht das Recht zu, Gegenstände um
Vor-