Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

Vortrage zu bringen; der Verwaltungsrath ist aber befugt, jeden Antrag, der 
nicht mindestens vier Wochen vor Eröffnung der Versammlung schriftlich ein- 
gereicht ist, der naͤchsten Generalversammlung zuzuweisen. 
Eine Beschlußfassung über die Verlängerung der Dauer der Gesellschaft, 
Erhöhung des Grundkapitals, oder Aenderungen des Statuts, ist jedoch nur 
zuldssig, wenn in der öffentlichen Bekanntmachung hierauf ausdrücklich hinge- 
wiesen worden ist. 
g. 23. 
In jeder ordentlichen Generalversammlung werden aus der Mitte der- 
selben orei Revisoren erwählt, welche die Bücher nach deren letzten Abschlusse, 
sowie die Rechnungen und Beläge zu prüfen und Decharge zu ertheilen haben. 
F. 24. 
Eine augerordentliche Gencralversammlung wird Seitens der Gesellschaft 
nur von dem Verwaltungsrathe berufen für spezielle Gegenstände. 
Diese Berufung muß geschehen durch die oben F. 21. angeführten Blät- 
ter, unter Angabe der Berathungsgegenstände, mit einer Frist von vier Wochen. 
Akkionaire, welche zusammen mindestens den zehnten Theil der ausgege- 
benen Aktien repräsentiren, können die Berufung einer solchen außerordentlichen 
Generalversammlung durch den Verwaltungsrath verlangen. 
K. 25. 
Eine außerordentliche Generalversammlung ist beschlußfähig, wenn darin, 
außer denen der Mitglieder des Verwaltungsrathes und der Direktion, achtzig 
Stimmen vertreten sind. 
Sollten so viele Stimmen in einer solchen Generaloersammlung nicht 
vertreten sein, so wird von dem Verwaltungsrathe innerhalb sechs Wochen, 
wenn nicht inzwischen eine ordentliche Generalversammlung, in welcher der 
Gegenstand sialutenmäßig erledigt werden kann, eintritt, eine anderweitige außer- 
ordentliche Generalversammlung ausgeschrieben werden, in welcher die dann 
Anwesenden nach Stimmenmehrheit beschließen. - 
H.26. 
Spaͤtestens in den beiden letzten Tagen vor jeder Generalversammlung 
haben die Aktionaire durch Vorzeigung der Aktien, resp. der Quittungsbogen, 
oder einer glaubhaften Bescheinigung uͤber den Besitz derselben, in dem Buͤreau 
der Gesellschaft sich zu legitimiren, wogegen ihnen eine Eintrittskarte behän- 
digt wird. 
K. 27. 
Die siimmfähigen Mitglieder erhalten außerdem Stimmzettel. 
Der Besitzvon 3 bis 10 Aktien oder Quittungsbogen gewährt Eine Stimme, 
11.20 zwei Stimmen, 
7 * * 
. 21-- 30 - - - drei 2- 
31= 10 - = vier - 
= 41-- 50 = - - - fuͤnf - 
(Nr. 4335.) der
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.