Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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der zu der betreffenden Wahlabtheilung gehörigen Grundstücke oder Mitglieder 
der Verwaltungsbehörden der in derselben mit Grundstücken angesessenen Kor- 
porationen gerichtet werden, soweit diese Personen nicht den Vollbesitz der bür- 
gerlichen Rechte durch rechtskräftiges Urtheil verloren haben und nicht Unter- 
eamte des Verbandes sind. Die hiernach gewählten Eigenthümer und Niceßh- 
braucher dürfen die Wahl nicht ablehnen, wenn ihnen nicht die Einwendungen 
zur Seite stehen, welche sie von der Uebernahme einer Vormundschaft gesetzlich 
entbinden würden. Mit dem Aufhören der Wählbarkeit verliert die Wahl ihre 
Wirkung. Alle drei Jahre scheiden drei Deputirte und eben so viel Stellver- 
treter aus und werden durch neue Wahlen ersetzt. Die das erste Mal Aus- 
scheidenden werden durch das Loos bestimmt. Die Ausscheidenden können wie- 
der gewählt werden. 
K. 15. 
Die Stimmen, welche nach dem vorigen Paragraphen den zum Deich- 
Verbande gehörigen Gemeinden zur Wahl der Abgeordneten und ihrer Stell- 
vertreter zustehen, werden von den Vorstehern der Gemeinden resp. deren ge- 
wöhnlichen Stellverkretern geführt. 
Die Besitzer der zum Deichverbande gehörigen Rittergüter können ihren 
Jeitpächter, ihren Gutsverwalter, oder einen anderen Deichgenossen zur Aus- 
übung ihres Stimmrechts bevollmächtigen. Frauen und Minderjährige dürfen 
ihr Stimmrecht durch ihre gesetzlichen Vertreter oder durch Bevollmachtigte 
ausüben. Gehert ein Gut mehreren Besitzern gemeinschaftlich, so kann nur 
Einer derselben im Auftrage der übrigen das Stimmrecht ausüben. Wenn ein 
stimmberechtigter Gutsbesitzer den Vollbesitz der bürgerlichen Rechte durch rechts- 
kräftiges Urtheil verloren hat, so ruht während seiner Besitzzeit das Stimm- 
recht des Guts. 
F. 16. 
Der Wahlkommissarius wird von der Regierung zu Breslau ernannt. 
Bei dem Wahlverfahren, sowie in Betreff der Verpflichtung zur Annahme un- 
besoldeter Stellen, sind die Vorschriften über die Gemeindewahlen analogisch 
anzuwenden. 
S. 17. 
Der Stellvertreter nimmt in Krankheits= und Behinderungsfällen des 
Repräsentanten dessen Stelle ein und trikt für ihn ein, wenn derselbe während 
seiner Wahlzeit stirbt, den Grundbesitz in der Niederung aufgiebt, oder seinen 
bleibenden Wohnsitz an einem entfernten Orte wählt. 
g. 18. 
Bis zur Einsetzung des neuen Deichamtes verbleiben die Oeichämter und 
Beamten der aufgehobenen drei Verbände in ihrer bisherigen Wirksamkeit. 
g. 19.
	        
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