Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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und die zunächst oberhalb liegenden, noch dem Rückstau durch den hbchsten 
Wasserstand der Oder unterworfenen Grundstücke gegen diesen zu schützen. 
Der Deich des Verbandes soll zuerst die Linie des Alt-Kölner und Sto- 
berauer Rückslaudeiches an der Stober bis zum Stoberauer Flößetablissement, 
dann des neulich geschütteten Neu-Kölner Winrerdeichs und eines kurzen Theils 
des früheren Neu-Kölner Sommerdammes, hierauf die Linie der Dämme des 
provisorischen Neu-Köln-Scheidelwitzer Verbandes von Neu-Köln, Tschöplowitz, 
Groß-Neudorf, Schreibendorf und Garbendorf bis an den Punkt, wo der 
Garbendorfer Sommerdamm vom Hauptdamme abgeht, mit verschiedenen Kor- 
rekturen verfolgen, von da ab aber in gerader Richkung über das Garbendorfer 
Neufeld bis zu dem Scheidelwitzer Sommerdamm, hiernächst auf diesem ent- 
lang und dann bis zum sogenannten langen Damm im Königlichen Oderwalde 
fortgeführt werden, dessen Linie dann bis auf 140 Ruthen vor seinem Ende 
beibehalten wird, von wo ab demnächst bis 200 Ruthen vor einer von dem 
Ohlauer Wehre nach dem Dorfe Peisterwitz zu gezogenen Linie ein neuer Deich 
durch den Oderwald geschüttet werden soll. 
Die Lage und Richtung der einzelnen Deichstrecken ist gleich deren Ab- 
messungen durch die Staatsverwaltungs-Behörden zu besiimmen. 
Wo die Deichkrone sich mehr als 6 Fuß über das Terrain erhebt, ist 
am innern Rande des Deiches ein 12 Fuß breites Bangquet anzulegen. 
Wenn zur Erhaltung des Hauptdeiches Deckwerke am Ufer des Stro- 
mes oder im Vorlande nöthig werden, so hat der Deichverband dieselben aus- 
zuführen, vorbehaltlich seiner Ansprüche an andere Verpflichtete, deren bishe- 
rige Verbindlichkeit dadurch nicht aufgehoben wird. 
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Von den alten Dämmen in der Niederung, welche nicht zu dem neuen 
Deichsysteme gehören, sollen diejenigen Deiche des früheren provisorischen Neu- 
Köln-Scheidelwitzer Deichverbandes, welche nöthig sind, um den Rückstau der 
höchsten Wassersiände von dem unteren Theile des letzteren abzuhalten, sowie 
die Umwallungen der Polder von Liednitz, Limburg, Scheidelwitz und Groß- 
Döbern von den bisher dazu Verpflichteten, also den Genossen des gedachten 
früheren Deichverbandes und beziehungsweise den eingepolderten Grundbesitzern, 
nach Verhältniß des Katasters in dem bisherigen Stande erhalten werden. 
Die übrigen als Hauptdeiche in Wegfall kommenden Deichstrecken des 
früheren Neu-Köln-Scheidelwitzer Deichverbandes sollen nur mit Einwilligung 
von zwei Drittel der zu demselben gehörig gewesenen Deichgenossen, der Zahl 
der Normalmorgen nach gerechnet, und alle sonstigen Binnenverwallungen in 
der Niederung nur mit Einwilligung des Deichamtes ganz oder theilweise weg- 
genommen werden dürfen. 
Die Stellen, wo bei etwanigen Brüchen in den oberen Strecken der vor- 
deren Neu-Köln-Scheidelwitzer Deichlinie die unteren, jetzt ins Binnenland fal- 
lenden Deichstrecken zur Abführung des eingedrungenen Wassers durchstochen 
werden sollen, sind vom Deichamte unter Genehmigung der Regierung im Vor- 
aus zu bestimmen. 
C. 5.
	        
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