Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

—  517  —

§.  5.

Der  Verband  ist  gehalten,  diejenigen  neuen  Hauptgraͤben  anzulegen,
welche  noch  erforderlich  sind,  um  das  den  Grundslücken  der  Niederung  schädliche
  Binnenwasser  aufzunehmen  und  abzuleiten.  Die  fernere  Unterhaltung  dieser
  Gräben  liegt  den  speziell  dabei  Betheiligten  ob,  nach  einem  nöthigenfalls
von  der  Regierung  festzusetzenden  Beitragsverhältniß.

Die  bereits  besiehenden  Hauptgräben  in  der  Niederung  sollen,  sofern
deren  Beibehaltung  überhaupt  erforderlich  erscheint,  von  den  bisher  dazu  Verpflichteten
  auch  ferner  unterhalten  werden,  nachdem  sie  zuvörderst  auf  Kosten
des  Verbandes  gehörig  in  Stand  gesetzt  worden.

Streitigkelten,  welche  zwischen  dem  Deichamte  und  den  ODeichgenossen
darüber  entstehen,  ob  ein  schon  vorhandener  Graben  beizubehalten,  oder  ein
Graben  neu  anzulegen  und  resp.  ob  derselbe  als  ein  Hauptgraben  zu  betrachten
  sei  oder  nicht,  werden  von  der  Regierung  nach  Anhörung  beider  Theile
entschieden.

Die  über  die  neuen  Hauptgräben  auf  Landstraßen  und  Kommunikationswegen
  anzulegenden  Brucken  werden  vom  Deichverbande  gebaut  und  unterhalten.


Die  zu  Wirthschaftszwecken  erforderlichen  Brücken  über  diese  Hauptgräben
  werden  vom  Deichverbande  gebaut  und  von  denjenigen,  in  deren  Inkeresse
  sie  nöthig  sind,  unterhalten.

Die  bereits  vorhandenen  Brücken  über  die  Hauptgräben,  welche  wegen
zu  geringer  Breite  umgebaut  werden  müssen,  werden  vom  Deichverbande  gebaut
  und  wie  die  unverändert  beibehaltenen  Brücken  von  den  früher  dazu  Werpflichteten
  unterhalten.

Die  regelmäßige  Räumung  der  Hauptgräben  wird  unter  die  Kontrole
und  Schau  der  Deichverwaltung  gestellt.

Das  Wasser  der  Hauptgräben  darf  ohne  widerrufliche  Genehmigung  des
Deichhauptmanns  von  Privatpersonen  weder  aufgestaut,  noch  abgeleitet  werden.

Dagegen  hat  jeder  Grundbesitzer  der  Niederung  das  Recht,  die  Aufnahme
  des  Wassers,  dessen  er  sich  entledigen  will,  in  die  Hauptgräben  zu  verlangen.
  Die  Zuleitung  muß  aber  an  den  vom  Deichhauptmann  vorzuschreibenden
  Punkten  geschehen.

Die  Anlage  und  Unterhaltung  der  Zuleitungsgraben  bleibt  Sache  der
nach  den  allgemeinen  Vorfluthsgesetzen  hierbei  Betheiligken.

S.  b.

Der  Verband  hat  in  dem  die  Niederung  gegen  die  Oder  abschließenden
Deiche  die  erforderlichen  Auslaßschleusen  (Deichsiele)  für  die  Hauptgräben  anzulegen
  und  zu  unterhalten.

S.  7.

Die  Arbeiten  des  Deichverbandes  werden  nicht  durch  Naturalleistungen  Verpfichlunder
  Deichgenossen,  sondern  durch  die  Deichbeamten  für  Geld  aus  der  Deich-  graefen  Deich.
kasse  ausgeführt.  Die  erforderlichen  Mittel  zu  den  Arbeiten,  zur  Besoldung?  Geldleinun,

Jahrgang  1856.  (Nr.  4452.)  68  der  zen.