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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Stgaten.
— J. 34—
(Nr. 4453.) Statut des Verbandes der Wiesenbesitzer in der Gemeinde Preist im Kreise
Bitburg des Regierungsbezirks Trier. om 30. April 1856.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von
Preußen 2c. 2c.
verordnen, Behufs Verbesserung der auf dem Banne der Gemeinde Preist im
Kreise Bitburg des Regierungsbezirks Trier in den Distrikten Heerd, Zölbers=
pfadchen, Bond, Gieren, Lötsch und bei der Kirch gelegenen, in dem Katasier-
auszuge vom 2. Juli 1855. und der dazu gehörigen, von dem Wiesenbaumei-
sier Schieber zu Prüm gefertigten Karte verzeichneten Grundstücke, nach Anhö-
rung der Betheiligten, dem Antrage der Mehrzahl derselben entsprechend, auf
Grund des Gesetzes vom 28. Februar 1843. W. 56. und 57. (Gesetz-Samm-
lung vom Jahre 1843. S. 51.), was folgt:
S. 1.
Die Besitzer der vorgedachten Grundstücke werden zu einem Wiesenver-
bande vereinigt, um den Ertrag ihrer Grundstücke durch Ent= und Bewässe-
rung zu verbessern.
Der Verband hat sein Domizil bei seinem jedesmaligen Vorsteher.
. 2.
Die Haupt-Be= und Entwässerungsgräben, die Wehre und Schutzen,
die Bachregulirungen, überhaupt alle zur vortheilhaften Berieselung der Ver-
bandswiesen erforderlichen Anlagen, werden auf gemeinschaffliche Kosien des
Verbandes gemacht und unterhalten, nach einem Plan, welcher durch den
bestellten Wiesenbaumeister anzufertigen und in Streitfllen von der Regierung
fesizustellen ist.
Die Besaamung, der Umbau und die sonstige Unterhaltung der einzelnen
Wiesenparzellen durch Planirung, Düngung #ic. bleibt den Eigenthümern über-
lassen, jedoch sind dieselben gehalten, dabei den Anordnungen des Wiesenvor-
Jahrgang 1856. (Fr. 4453.) 69 siehers
Ausgegeben zu Berlin den 28. Juni 1856.