Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

— 24 — 
finden, von da ab muß aber nach J. 17. des Gesetzes vom 9. November 1843. 
und F. 38. des Statuts die Zahlung der Dividende an die Stelle der Verzin-- 
sung treten. Wer innerhalb zweier Monate nach erfolgter Aufforderung nicht 
zahlt, verfaͤllt in eine Konventionalstrafe von einem Viertel des ausgeschriebenen 
Betrages; erfolgt solche nach vorheriger neuen Aufforderung nicht binnen fer- 
neren vier Wochen, so ist der Verwaltungsrath berechtigt, entweder 
a) die eingezahlten Beträge für verfallen und die Aktien für erloschen zu 
erklären, welche Erklärung durch die F. 21. benannten Zeitungen unter 
Angabe der Nummer erfolgt, oder aber 
b) die Zahlung nebst Strafe und Zinsen gerichtlich einzuziehen, oder endlich 
) bei Sterbefällen, Fallissemenrs, Auseinandersetzungen und ähnlichen, vom 
Verwaltungsrathe für angemessen erachreten Fällen die Aktien-Quittungs- 
bogen zum Vortheile der Inhaber öffentlich an einer Börse durch einen 
vereideten Makler zu veräußern. 
An Stelle einer für erloschen erklärten Aktie kann von dem Verwal- 
tungsrathe eine neue ausgegeben werden. 
. 35. 
Der Inhaber einer Aktie ist nur für den darin ausgesprochenen Betrag 
und evenlualiter für die Konventionalstrafe haftbar. 
F. 36. 
Gehen Aktien verloren, so werden an Stelle der verlorenen neue Aktien 
ausgefertigt, sobald die ersteren den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen gemäß 
amortisirt sind. 
"6“ 64 37. 
Jeder Aktionair nimmt durch den Erwerb oder Zeichnung einer Aktie 
Domizil im Bezirke des Kreisgerichts zu Halle a. S. Alle Insinuationen er- 
folgen gültiger Weise an die in diesem Domzzil wohnende, von ihm zu bestim- 
mende Person, oder an dem in diesem Domzzilbezirke belegenen, von ihm zu 
bestimmenden Hause und in Ermangelung der Bestimmung einer Person oder 
eines Hauses auf dem Büreau der Handelskammer zu Halle a. S 
. 38. 
Durch den Besitz einer Aktie wird Jedermann Mitglied der Gesellschaft 
C. 4.). Derselbe erlangt dadurch ein Recht auf eine nach Maaßgabe des aus 
dem Jahresabschlusse sich ergebenden reinen Gewinnes durch den Verwaltungs= 
rath festzustellende Oividende, und wird außerdem Miteigenthümer an dem Ver- 
mögen der Gesellschaft nach dem Verhäliniß der Aktien, die er besitzt. 
Vierter Abschnitt. 
Bilanz, Reservefonds, Diovidende. 
S. 39. 
Am Schlusse jeden Jahres wird von der Direbtion ein vollständiges In- 
ventar über die Besitzungen, Vorräthe, Aussiände und Passiva der Gesellschaft 
auf-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.