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sammlung der Genossen bei der Wahl des Vorstandes ein= für allemal be-
stimmt. Die Wahl des Wiesemwärters unterliegt der Bestatigung des Land-
rathes. Der Wiesenwärter ist allein befugt zu wässern und muß so wässern,
daß alle Parzellen den verhältnißmäßigen Antheil am Wasser erhalten. Kein
Eigenthümer darf die Schleusen öffnen oder zusetzen, oder überhaupt die Be-
wässerungsanlage eigenmächtig verändern, bei Vermeidung einer Konventional=
strafe von zwei Thalern für jeden Kontraventionsfall.
Der Wiesenwärter wird als Feldhüter vereidigt; er muß den Anweisun=
gen des Wiesenvorstehers pünktlich Folge leisten und kann von demselben mit
Verweis und Geldbuße bis zu Einem Thaler bestraft werden.
S. 9.
Die Streitigkeiten, welche zwischen Mitgliedern des Verbandes über das
Eigenthum von Grundstücken, über die Juständigkeit oder den Umfang von
Grundgerechtigkeiten oder andern Nutzungsrechten, und über besondere, auf spe-
ziellen Rechtstiteln beruhende Rechte und Verbindlichkeiten der Parteien ent-
stehen, gehören zur Entscheidung der ordentlichen Gerichte.
Dagegen werden nach erfolgter Fesistellung des Bewässerungsplanes
durch die Regierung (ckr. F. 2.) alle anderen, die gemeinsamen Angelegenheiten
des Verbandes oder die vorgebliche Beeinträchtigung eines oder des andern
Genossen betreffende Beschwerden von dem Vorstande untersucht und entschieden.
Gegen die Entscheidung des Vorstandes steht jedem Theile der Rekurs
an ein Schiedsgericht frei, welcher binnen zehn Tagen, von der Bekannt-
machung des Bescheides an gerechnet, bei dem Wiesenvorsteher angemeldet wer-
den muß. Ein weileres Rechtsmittel findet nicht statt. Der unterliegende Theil
trägt die Kosten.
Das Schiedsgericht besieht aus dem Bürgermeister und zwei Beisitzern.
Die Beisitzer nebst einem Stelloertreter für jeden werden von der General-
versammlung der Wiesengenossen auf drei Jahre gewählt. Wählbar ist Jeder,
der in der Gemeinde seines Wohnorts zu den öffentlichen Gemeindeämtern
wählbar ist, mindestens Einen Morgen Wiese besitzt und nicht Mitglied des
Verbandes ist.
Wenn der Bürgermeister selbst Mitglied des Verbandes sein sollte, so
muß der Landrath auf Antrag jedes Betheiligten einen anderen unpartelschen
Vorsitzenden des Schiedsgerichts ernennen. Dasselbe kann der Landrath thun,
wenn sonstige Eimvendungen gegen die Person des Bürgermeisters von den
Betheiligten erhoben werden, welche dessen Unparteilichkeit nach dem Ermessen
des Landrathes beeinträchtigen.
S. 10.
Wegen der Wässerungsordnung, der Grabenräumung, der Heuwerbung
und der Hütung auf den Wiesen hat der Vorstand die nöthigen Bestimmungen
zu treffen und kann deren Uebertrekung mit Ordnungsstrafen bis drei Thaler
bedrohen.
G. 11.