Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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(Nr. 4455.) Statut des Verbandes der Wiesenbesitzer in der Gemeinde Niederloshei 
Kreise Merzig des Regierungsbezirks Trier. Vom 7. Mai 1866. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von 
Preußen 2c. 2c. 
verordnen, Behufs Verbesserung der auf dem Banne der Gemeinde Nieder- 
losheim, im Kreise Merzig des Regierungsbezirks Trier, in den Distrikten 
Giechswiese, im Bötzen, unten im Bötzen, Leimgarten, beim Gerbhaus, in der 
Umkehr, im Bruch, Masemwiese, im Speck, im Gonzert, Steinbisser, Tiefwiese, 
Kräamerswiese, im Streng, Neuwiese, Sauerwiese und Steckwiese gelegenen, i 
dem Katasterauszuge des Bürgermeisters zu Losheim vom 31. August 1855. 
und der dazu gehörigen, von dem Bezirks-Wiesenbaumeister Knipp II. zu Trier 
in zwei Blättern gefertigten Karte verzeichneten Grundstücke, nach Anhbrung 
der Betheiligten, dem Antrage der Mehrzahl derselben entsprechend, auf Grund 
des Gesetzes vom 28. Februar 1843. P. 56. und 57. (Gesetz-Sammlung 
vomj Jahre 1843. S. 51.), was folgt: 
g. 1. 
Die Besitzer der vorgedachten Grundstuͤcke werden zu einem Wiesenver- 
bande vereinigt, um den Ertrag ihrer Grundstuͤcke durch Ent- und Bewaͤsse- 
rung zu verbessern. 
Der Verband hat sein Domizil bei seinem jedesmaligen Vorsteher. 
g. 2. 
Die Haupt-Be- und Entwaͤsserungsgraͤben, die Wehre und Schuͤtzen, 
die Bachregulirungen, überhaupt alle zur vortheilhaften Berieselung der Ver- 
bandswiesen erforderlichen Anlagen, werden auf gemeinschaftliche Kosten des 
Verbandes gemacht und unterhalten, nach einem Plan, welcher durch den be- 
stellten Wiesenbaumeister anzufertigen und in Streitfällen von der Regierung 
festzustellen ist. 
Die Besaamung, der Umbau und die sonstige Unterhaltung der einzelnen 
Wiesenparzellen durch Manirung, Düngung rc. bleibt den Eigenthümern über- 
lassen, jedoch sind dieselben gehalten, dabei den Anordnungen des Wiesenvor- 
sie ers im Interesse der ganzen Anlage Folge zu leisten; auch koͤnnen sie die 
Ausführung der ihnen obliegenden Arbeiten dem Wiesenwärter des Verbandes 
für ihre Rechnung übertragen. 
C. 3. 
Die Beiträge zur Anlegung und Unterhaltung der gemeinschaftlichen 
Anlagen werden von den Genossen nach Verhältnig ihrer betheiligt - 
aufgebracht. ch haͤltniß ih heiligten Flaͤchen 
Der
	        
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