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gen des Wiesenvorstehers pünktlich Folge leisten und kann von demselben mit
Verweis und Geldbuße bis zu Einem Thaler bestraft werden.
S. 9.
Die Streitigkeiten, welche zwischen Mitgliedern des Verbandes über das
Eigenthum von Grundslücken, über die Zusiändigkeit oder den Umfang von
Grundgerechtigkeiten oder anderen Nutzungsrechten, und über besondere, auf
speziellen Rechtstiteln beruhende Rechte und Verbindlichkeiten der Parteien ent-
stehen, gehdren zur Entscheidung der ordentlichen Gerichte.
Dagegen werden nach erfolgter Fesistellung des Bewässerungsplanes durch
die Regierung (elr. §. 2.) alle anderen, die gemeinsamen Angelegenheiten des
Verbandes oder die vorgebliche Beeinträchtigung eines oder des andern Ge-
nossen betreffende Beschwerden von dem Vorflande untersucht und entschieden.
Gegen die Entscheidung des Vorstandes sieht jedem Theile der Rekurs
an ein Schiedsgericht frei, welcher binnen zehn Tagen, von der Bekanntmachun
des Bescheides an gerechnet, bei dem Wiesenvorsleher angemeldet werden aursu
zun weiteres Rechtomittel findet nicht statt. Der unterliegende Theil trägt die
kosten.
Das Schiedögericht besteht aus dem Bürgermeister und zwei Beisttzern.
Die Beisitzer nebst einem Stellvertreter für jeden werden von der General-
Versammlung der Wiesengenossen auf drei Jahre gewählt. Wählbar ist Je-
der, der in der Gemeinde seines Wohnorks zu den öffentlichen Gemeinde-
ämtern wählbar ist, mindesiens Einen Morgen Wiese besitzt und nicht Mit-
glied des Verbandes ist.
Wenn der Bürgermeister selbst Mitglied des Verbandes sein sollte, so
muß der Landrath auf Antrag jedes Betheiligten einen andern unpartel#schen
Vorsitzenden des Schiedsgerichts ernennen. Dasselbe kann der Landrath thun,
wenn sonstige Einwendungen gegen die Person des Bürgermeisters von den
Betheiligten erhoben werden, welche dessen Unparteilichkeit nach dem Ermessen
des Landrathes beeinträchtigen.
F. 10.
Wegen der Wässerungsordnung, der Grabenräumung, der Heuwerbung
und der Hütung auf den Wiesen hat der Vorstand die nöthigen Bestimmungen
zu treffen und kann deren Uebertretung mit Ordnungsstrafen bis drei Thaler
bedrohen.
S. 11.
Der Wiesenverband ist der Oberaufsicht des Staates unterworfen.
Das Aufsichtsrecht wird von dem Kreislandrath, von der Königlichen
Regierung in Trier als Landespolizeibehörde und von dem Ministerium für
die landwirthschaftlichen Angelegenheiten gehandhabt in dem Umfange und mit
den Befugnissen, welche den Aufsichtsbehörden der Gemeinden zusiehen.
(Nr. 4155—4150) S. 12.