Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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gen des Wiesenvorstehers pünktlich Folge leisten und kann von demselben mit 
Verweis und Geldbuße bis zu Einem Thaler bestraft werden. 
S. 9. 
Die Streitigkeiten, welche zwischen Mitgliedern des Verbandes über das 
Eigenthum von Grundslücken, über die Zusiändigkeit oder den Umfang von 
Grundgerechtigkeiten oder anderen Nutzungsrechten, und über besondere, auf 
speziellen Rechtstiteln beruhende Rechte und Verbindlichkeiten der Parteien ent- 
stehen, gehdren zur Entscheidung der ordentlichen Gerichte. 
Dagegen werden nach erfolgter Fesistellung des Bewässerungsplanes durch 
die Regierung (elr. §. 2.) alle anderen, die gemeinsamen Angelegenheiten des 
Verbandes oder die vorgebliche Beeinträchtigung eines oder des andern Ge- 
nossen betreffende Beschwerden von dem Vorflande untersucht und entschieden. 
Gegen die Entscheidung des Vorstandes sieht jedem Theile der Rekurs 
an ein Schiedsgericht frei, welcher binnen zehn Tagen, von der Bekanntmachun 
des Bescheides an gerechnet, bei dem Wiesenvorsleher angemeldet werden aursu 
zun weiteres Rechtomittel findet nicht statt. Der unterliegende Theil trägt die 
kosten. 
Das Schiedögericht besteht aus dem Bürgermeister und zwei Beisttzern. 
Die Beisitzer nebst einem Stellvertreter für jeden werden von der General- 
Versammlung der Wiesengenossen auf drei Jahre gewählt. Wählbar ist Je- 
der, der in der Gemeinde seines Wohnorks zu den öffentlichen Gemeinde- 
ämtern wählbar ist, mindesiens Einen Morgen Wiese besitzt und nicht Mit- 
glied des Verbandes ist. 
Wenn der Bürgermeister selbst Mitglied des Verbandes sein sollte, so 
muß der Landrath auf Antrag jedes Betheiligten einen andern unpartel#schen 
Vorsitzenden des Schiedsgerichts ernennen. Dasselbe kann der Landrath thun, 
wenn sonstige Einwendungen gegen die Person des Bürgermeisters von den 
Betheiligten erhoben werden, welche dessen Unparteilichkeit nach dem Ermessen 
des Landrathes beeinträchtigen. 
F. 10. 
Wegen der Wässerungsordnung, der Grabenräumung, der Heuwerbung 
und der Hütung auf den Wiesen hat der Vorstand die nöthigen Bestimmungen 
zu treffen und kann deren Uebertretung mit Ordnungsstrafen bis drei Thaler 
bedrohen. 
S. 11. 
Der Wiesenverband ist der Oberaufsicht des Staates unterworfen. 
Das Aufsichtsrecht wird von dem Kreislandrath, von der Königlichen 
Regierung in Trier als Landespolizeibehörde und von dem Ministerium für 
die landwirthschaftlichen Angelegenheiten gehandhabt in dem Umfange und mit 
den Befugnissen, welche den Aufsichtsbehörden der Gemeinden zusiehen. 
(Nr. 4155—4150) S. 12.
	        
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