Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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g. 12. 
5 Dies Statut kann nur mit landesherrlicher Genehmigung abgeändert 
werden. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Königlichen Insiegel. 
Gegeben Charlottenburg, den 7. Mai 1856. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
· Fuͤr den Minister fuͤr die landwirth- 
Simons. schaftlichen Angelegenheiten: 
v. Manteuffel. 
  
(Nr. 4456.) Allerhoͤchster Erlaß vom 17. Mai 1856., betreffend die Verleihung der fis- 
kalischen Vorrechte fuͤr den Bau und die Unterhaltung einer Chaussee 
von der Grenze des Kreises Salzwedel gegen Neuendorf über Calbe a. d. M. 
bis zur Kreisgrenze gegen Wernsledt. 
N. vdem Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den von dem Kreise 
Salzwedel im Regierungsbezirk Magdeburg beabsichtigten Bau einer Chaussee 
von der Kreisgrenze gegen Neuendorf über Calbe a. d. M. bis zur Kreis- 
grenze gegen Wernstedt genehmigt habe, bestimme Ich hierdurch, daß das Ex- 
Propriationsrecht für die zu der Chaussee erforderlichen Grundstücke, imglei- 
chen das Recht zur Entnahme der Chausseebau= und Unterhaltungs-Mate- 
rialien, nach Maaßgabe der für die Staats-Chausseen bestehenden Vorschrif- 
ten, auf diese Straße zur Anwendung kommen sollen. Zugleich will Ich dem Kreise 
Salzwedel gegen Uebernahme der künftigen chausseemäaßigen Unterhaltung der 
Straße das Recht zur Erhebung des Chausseegeldes nach den Bestimmungen 
des für die Staats-Chausseen jedesmal geltenden Chausseegeld-Tarifs, ein- 
schließlich der in demselben enthaltenen Bestimmungen über die Befreiungen, 
sowie der sonstigen die Erhebung betreffenden zusätzlichen Vorschriften, verlei- 
hen. Auch sollen die dem Chausseegeld-Tarife vom 29. Februar 1840. an- 
gehängten Bestimmungen wegen der Chausseepolizei-Vergehen auf die gedachte 
Straße zur Anwendung kommen. 
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen 
Kenntnig zu bringen. 
Charlottenburg, den 17. Mai 1856. 
Friedrich Wilhelm. 
v. d. Heydt. v. Bodelschwingh. 
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten 
und den Finanzminister. 
  
(Nr. 4457.)
	        
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