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bau= und Unterhaltungs-Materialien, nach Maaßgabe der für die Staats-
Chausseen bestehenden Worschriften, auf diese Straße zur Anwendung kommen
sollen. Zugleich will Isch dem Kreise Heiligenbeil gegen Uebernahme der künftigen
chausseemäßigen Unterhaltung der Straße das Recht zur Erhebung des Chaussee=
geldes nach den Bestimmungen des für die Staaks-Chausseen jedesmal gel-
tenden Chausseegeld-Tarifs, einschließlich der in demselben enthaltenen Bestim-
mungen über die Befreiungen, sowie der sonstigen die Erhebung betreffenden
zusätzlichen Vorschriften, verleihen. Auch sollen die dem Chausseegeld-Tarife
vom 29. Februar 1840. angehängten Bestimmungen wegen der Chausseepolize#-
Vergehen auf die gedachte Straße zur Anwendung kommen.
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen
Kenntnig zu bringen.
Sanssouci, den 20. Mai 1856.
Friedrich Wilhelm.
v. d. Heydt. v. Bodelschwingh.
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten
und den Finanzminister.
(Nr. 4459.) Bekanntmachung über die unterm 21. Mai 1850. erfolgte Allerhöchste Bestäti=
gung des Statuts des Tannenberg-Peilauer Abtien -Chausseebauverein
vom 4. Juli 1854. Vom 8. Juni 1856.
D. Königs Majestät haben das Statut des Tannenberg-Peilauer Aktien=
Chausseebauvereins mit dem Domizil zu Reichenbach, im Regierungsbezirk Bres-
lau, vom 4. Juli 1854. mittelst Allerhöchsten Erlasses vom 21. Mai d. J.
zu beslätigen geruhet.
Dies wird nach Vorschrift des §F. 3. des Gesetzes über Aktiengesell-
schaften vom 0. November 1843. hierdurch mit dem Bemerken bekannt gemacht,
daß das Statut nebst den dabei festgesetzten Maaßgaben durch das Amtöblatt
der Königlichen Regierung zu Breslau zur öffentlichen Kenntnitß gelangen wird.
Berlin, den 8. Juni 18560.
Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
v. d. Heydt.
igirt im Büreau des Staats-Ministeriums.
t in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerel.
(Rudolph Decker.)