676 A. Friedens-Lazarethe.
der etatsmässigen Friedensstärke der im Ort stehenden Truppentheile als
krank angenommen wird. Die hiernach ermittelte Zahl heisst die Normalkrankenzahl
des betreffenden Garnison-Lazareths, und wird sowohl
bei Ermittelung des nöthigen Gelasses, als auch bei der inneren Einrichtung
zum Grunde gelegt. Das Minimum der Krankenzahl, für welche
die Lazareth-Einrichtung zu erfolgen hat, ist sechs, nach Massgabe der
Festsetzung im $. 3 ad c. In der Regel wird aber die Normalkrankenzahl
solcher kleiner Lazarethe mit Rücksicht auf einen möglicher Weise
eintretenden höheren, als den gewöhnlichen Krankenstand, sowie wegen
etwa vorkommender kranker Passanten, auf 10 festzusetzen sein.
$.5. In die Garnison-Lazarethe werden, je nachdem eins, oder,
wegen örtlicher Verhältnisse, mehrere dergleichen bestehen, entweder
sämmtliche Kranke der ganzen Garnison, oder die mehrerer Truppentheile
aufgenommen, worin die Kranken aber nicht nach den verschiedenen
Truppentheilen, sondern nach den Krankheitsformen zu lagern sind.
$. 6. Die Garnison-Lazarethe nehmen nicht allein die Kranken der
Truppen des betreflenden Garnisonorts, sondern auch andere kranke Militärs,
als z. B. Beurlaubte, Passanten u. s. w. auf, insofern diesen ein
Anspruch auf die Lazareth-Aufnahme nach $. 143 dieses Reglements zusteht.
Dieselben sind Institute, die nicht den Truppentheilen, welche an
deren Benutzung gewiesen sind, sondern der jedesmaligen Garnison des
Orts angehören.
. 7. Wenn also ein isolirt stehender Truppentheil nach einem anderen
Garnisonorte verlegt wird, so darf derselbe nicht die bis dahin im
Lazarethe benutzten Utensilien mitnehmen. Diese verbleiben vielmehr,
ebenso wie das Lokal selbst, für die Kranken des in Stelle des verlegten,
demnächst im Orte einrückenden Truppentheils. Falls aber der Ort
nicht wieder Garnison erhalten sollte, dann verfügt die, wie weiterhin
gedacht werden wird, als Provinzial-Behörde eingesetzte Korps-Intendantur
nach zuvor eingeholter Bestimmung des Kriegsministeriums, über das
Lokal und die Utensilien des Lazareths.
8.8. Für Invaliden-Kompagnien wird es in der Regel keiner
Garnison-Lazarethe bedürfen, indem der grösste Theil der Invaliden
verheirathet ist, mithin in Krankheitsfällen auch im Quartier die nöthige
Pflege hat. Da, wo zur Zeit für Invaliden-Kompagnien Garnison - Lazarethe
bestehen, werden dieselben jedoch so lange beizubehalten sein, als
das Bedürfniss solcher Einrichtungen wirklich vorhanden ist, und dasselbe
nicht auf zweckentsprechende Weise, z. B. durch Anschliessung an Civil-Krankenanstalten,
beseitigt werden kann.
$. 9. Besonderer Lazaretheinrichtungen für die einzeln stehenden
Stämme der Landwehr-Bataillone bedarf es grundsätzlich
nicht; ebenso wenig für die Truppen in bleibenden Kommando-Orten,
wenn diese die Stärke einer Kompagnie oder Eskadron, oder
mindestens von 90 Köpfen nicht erreichen. Wenn die dort vorkommenden
Kranken nicht nach nahe gelegenen Garnison-Lazarethen geschafft
werden können, oder deren Behandlung in den Quartieren nicht zulässig
ist, so muss auf entsprechende Weise für ihre anderweite Unterbringung,
etwa in einer im Orte befindlichen Civil-Krankenanstalt, Sorge getragen
werden, wobei es sich von selbst versteht, dass die Bedingungen, welche
für die Aufnahme von Kranken in eine solche Anstalt bestehen, auch
auf Militärpersonen Anwendung finden.