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der Debitspreis für dieselben, unter angemessener Abrundung, vom Finanz-
Minister zu besiimmen.
g. 10.
Bei Ausführung der in der Verordnung vom 17. März 1839. und der
Order vom 12. April 1840. wegen des Verkehrs auf den Kunststraßen (Ge-
setz-Sammlung 1839. S. 50. — 1840. S. 108.), in dem Chausseegeld-Tarife
vom 29. Februar 1840. (Gesetz-Sammlung 1840. S. 94.), sowie in den ver-
öffentlichten Spezial-Tarifen zur Erhebung von Kommunikalionsabgaben ent-
haltenen Bestimmungen in Betreff der Belastung der Fuhrwerke und des Ta-
rifsatzes für beladene Fuhrwerke, kommt für die Ermittelung des Gewichts der
Ladung, beziehungsweise des Fuhrwerks, das durch das gegenwärtige Gesetz
vorgeschriebene Gewicht dergestalt in Anwendung, daß an die Stelle des bis-
herigen ohne Weiteres der durch dieses Gesetz vorgeschriebene Zentner kritt, die
Gewmichtssätze selbst aber unverändert bleiben.
g. 11.
Die W. 18. 21. bis 24. und 26. der Anweisung zur Verfertigung der
Probe-Maaße und Gewichte vom 10. Mai 1816., sowie die Verordnung vom
31. Oktober 1839., betreffend die Einführung des Jollgewichts, werden hier-
durch aufgehoben.
S. 12.
Die Besiimmungen in den P. 1. bis 3. und 5. bis 11. treten für den
ganzen Umfang der Monarchie, mit Ausnahme der Hohengollernschen Lande,
mit dem 1. Juli 1858. in Kraft. Der Zeitpunkt, mir welchem die Vorschrift
im F. 4. in Kraft treten soll, wird durch Königliche Verordnung festgesetzt
werden.
Die Einführung des Gesetzes in den Hohengollernschen Landen, unter
Aufhebung der entgegenstehenden, zur Zeit daselbst geltenden gesetzlichen Bestim-
mungen, bleibt Königlicher Verordnung vorbehalten.
K. 13.
Die Eichungsbehörden sind verpflichtet, die nach dem gegenwärtigen Ge-
setze zur Stempelung geeigneten Gewichtsstücke (G. 7.), wenn dieselben bis zum
1. Augusi 1858. zur Eichung gestellt und gleichzeitig entsprechende gestempelte
alte Gewichtsstücke von vorschriftsmaßiger Beschaffenheit vorgelegt werden, ge-
bührenfrei zu eichen und zu stempeln; sind die vorgelegten alten Gewichte von
anderer Art, als die zu stempelnden neuen Gewichte, so sind die tarifmägzigen
Gebühren für die Eichung der ersteren auf die Gebühren für die Stempelung
der neuen Gewichtssiücke anzurechnen. Der auf den vorgelegten alten Ge-
wichtsstücken besindliche Eichungsstempel ist zu kassiren.
S. 14.
Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten, beziehungs-
weise der Finanzminisier, wird mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt.
(Nr. 4461—4162.) Ur-