(Nr. 4465.) Gesetz, betreffend die erleichterte Umwandlung Alt-Vorpommerscher und Hinter-
pommerscher Lehne in Familien-Fideikommisse. Vom 10. Juni 1856.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen 2c. 2c.
verordurn, mit Zusiimmung beider Häuser des Landtages Unserer Monarchie,
was folgt:
S. 1.
Alt-Vorpommersche und Hinterpommersche, lehnmäßig Cim richtigen
Lehngange) besessene Lehngüter können in beständige Familienfideikommisse für
die zur Lehnssuccession berechtigten Familienglieder umgewandelt werden, wenn
sie mindestens einen Reinertrag von zweitausend Thalern jährlich, nach einem
landüblichen Wirthschaftsanschlage, gewähren. Von diesem Reinertrage
müssen, unter Maaßgabe der Vorschriften der WG. 52. und 53. II. 4. Allg. Land-
rechts, dem Fideikommeßbesitzer wenigstens Eintausend Thaler jährlich zur
freien Verwendung bleiben.
S. 2.
Erfolgt die Umwandlung CC. 1.) nur für die, durch die Lehnfolge vor
den Agnaten und Mitbelehnten berufenen Deszendenten des Besitzers, so be-
darf es einer Zuziehung der Agnaten und Mitbelehnten nicht.
Soll die Umwandlung auch für die Agnaten und Mitbelehnten geschehen,
so genügt zur Gültigkeit der Stiftung für sämmtliche Agnaten und Mitbelehn-
ten die Zustimmung der im Lehns= und Successionsregister eingetragenen Häup-
ter der vorhandenen Lehnslinien (Deklaration vom 11. Juli 1845., Gesetz-
Sammlung 482.). Der Stifter ist berechtigt, diese Eingetragenen durch den
Fideikommißrichter zu einem Termine von sechsmonatlicher Frist unter der Ver-
warnung, daß die Nichterschienenen für zustimmend erachtet werden, vorladen
zu lassen, und zwar die dem Aufenthalte nach bekannten durch besondere Ver-
ordnungen, die übrigen durch Ediktalien, welche mirtelst Aushanges an der
Gerichtsstelle und dreimaliger Einrückung in zwei Zeitungen, von denen eine
die der Provinz, mit angemessenen Zwischenrdumen bekannt gemacht werden.
Es ist hinreichend, wenn die Vorladung aus der beabsichtigten Fideikommiß-
sliffung den Namen des Steifters und der zum Fideikommißf# zu widmenden
Güter enthält.
Fehlt die Zustimmung eines oder mehrerer der Eingetragenen, so kann
dennoch die Stiftung resp. Bestätigung des Fideikommisses, jedoch dann nur
mit Vorbehalt der Lehnrechte der Dissentirenden und ihrer Linien, erfolgen.
Auch sind in solchem Falle die erst nach den Dissentirenden zur Lehnfolge be-
rechtigten Agnaten und Mirbelehnten an die von ihnen oder ihren Vorfahren
gegebene Zustimmung nicht gebunden, sobald die Dissentirenden inzwischen das
Gut nach Lehnrechten und nicht als Fideikommiß angenommen haben.
S. J.