Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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des F. 2. des Gesetzes vom 17. Juni 1833. wegen Aussiellung von Papieren, 
welche eine Zahlungsverpflichtung an jeden Inhaber enthalten, durch gegenwär- 
tiges Privilegium zur Ausstellung von zweimal hundert tausend Thalern Halli- 
scher Stadt-Obligakionen, welche nach dem anliegenden Schema in 2000 Apoints 
zu 100 Rthlrn. auszufertigen, mit fünf vom Hundert jährlich zu verzinsen und, 
von Seiten der Gläubiger unkündbar, nach dem festgesiellten Tilgungsplane 
durch Ankauf oder Verloosung in den Jahren 1859. bis 1889. einschließlich 
zu amortisiren sind, mit Vorbehalt der Rechte Dritter Unsere landesherrliche 
Genehmigung, ohne jedoch dadurch den Inhabern der Obligationen in Anse- 
hung ihrer Befriedigung eine Gewährleistung Seitens des Staates zu be- 
willigen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Koniglichen Insiegel. 
Gegeben Charlottenburg, den 17. Mai 1850. 
(L. 8.) Friedrich Wilhelm. 
v. d. Heydt. v. Westphalen. v. Bodelschwingh. 
Schema. 
# (Hallisches Stadtwappen.) 
Gasbeleuchtungs-Anleihc der Stadt Zallc im Betrage von 
200,000 Thalern. 
Hallische Stadt-Obligation 
-- 
..... „ 
ausgesertigt in Gemäßheit des landesherrlichen Privilegiums vom 1856. 
(Gesetz-Sammlung von 1856., Stük ) 
über 
Einhundert Thaler Preußisch Kurant. 
Der Magistrat der Stadt Halle an der Saale beurkundet und bekennt hier- 
mit auf Grund des zustimmenden Beschlusses der Stadverordnetenversammlung 
und Kraft des landesherrlichen Privilegiums vom ien 1856., 
daß der Inhaber dieser Obligation 
Einhundert Thaler Preußisch Kurant, 
deren Empfang er bescheinigt, von der hiesigen Stadtgemeinde zu fordern hat. 
Die Rückzahlung des Kapitals an die Inhaber der Obligationen wird 
auf Grund eines von der Staatsbehörde genehmigten Amortisationsplanes be- 
* und die Folgeordnung der einzuloͤsenden Obligationen durch das Loos 
estimmt. 
Den Inhabern der Obligationen steht gegen die Stadt ein Kündigungs- 
recht nicht zu, wogegen den slädtischen Behörden das Recht vorbehalten bleibt, 
(Nr. 173—1711.)) 77 den
	        
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