Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

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Art.  138.

In  den  Fällen,  in  welchen  nach  den  Vorschriften  des  bürgerlichen  Rechtes  jemand  den
Zustand  oder  den  Wert  einer  Sache  durch  Sachverständige  feststellen  lassen  kann,  werden
für  die  Vernehmung  der  Sachverständigen  drei  Zehnteile  der  Sätze  des  §  8  des  Reichs-Gerichtskostengesetzes

  erhoben.
OEitskostengeses  Art.  139.

Soweit  nicht  reichsgesetzlich  oder  in  diesem  Gesetz  ein  anderes  bestimmt  ist,  werden  für
die  Erledigung  der  im  Handelsgesetzbuch,  in  dem  Genossenschaftsgesetz  und  in  dem  Gesete,
betreffend  die  Gesellschaften  mit  beschränkter  Haftung,  den  Gerichten  zugewiesenen,  von  den
deutschen  Prozeßordnungen  nicht  betroffenen  Angelegenheiten,  welche  eine  Entscheidung  des
Gerichts  erfordern,  sowie  von  Angelegenheiten  ähnlicher  Art  drei  Zehnteile  der  Sätze  des
§  8  des  Reichs-Gerichtskostengesetzes  erhoben.

Art.  140.

Auf  die  gerichtliche  Festsetzung  der  einem  Beteiligten  zu  erstattenden  Kosten,  auf
Zeugnisse  über  die  Rechtskraft  sowie  auf  die  nach  Art.  130  des  Ausführungsgesetzes  zum
Bürgerlichen  Gesetzbuch  angeordneten  Zwangsmaßregeln  finden  in  allen  Fällen  die  Vorschriften
des  Reichs-Gerichtskostengesetzes  entsprechende  Anwendung.

Art.  141.

Für  die  in  den  §  29,  §  37  Abs.  2,  §  48  Abs.  1  und  §  60  des  Bürgerlichen
Gesetzbuchs  bezeichneten  Entscheidungen  des  Amtsgerichts  in  Vereinssachen,  einschließlich  des
dieselben  begleitenden  gerichtlichen  Verfahrens,  wird  eine  Gebühr  von  2  bis  10  Mark  erhoben.

Art.  142.

In  dem  nach  den  §§  132  bis  139  des  Gesetzes  über  die  Angelegenheiten  der  freiwilligen
  Gerichtsbarkeit  eintretenden  Verfahren  werden  in  jeder  Instanz  fünf  Zehnteile  der
Sätze  des  §  8  des  Reichs-Gerichtskostengesetzes  erhoben:

1.  für  die  Festsetzung  der  Ordnungsstrafe;

2.  für  die  Verhandlung  in  den  nach  §  134  anberaumten  Terminen;

3.  für  die  Anordnung  einer  Beweisaufnahme.

Die  Gebühr  für  die  Anordnung  einer  Beweisaufnahme  wird  nur  zur  Helfte  erhoben,
wenn  die  Beweisaufnahme  weder  ganz  noch  teilweise  stattgefunden  hat.

Diese  Gebühren  werden  in  jedem  Verfahren  nur  einmal  erhoben.  Jede  Wiederholung
der  Ordnungsstrafe  gilt  als  ein  besonderes  Verfahren.

Als  Wert  des  Streitgegenstandes  ist  die  Höhe  der  festgesetzten  Ordnungsstrafe  anzusehen.

Für  die  Androhung  von  Strafen  werden  Gebühren  nicht  erhoben.