Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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In dem fünften Wahlbezirk werden zwei Deputirte und eben so viele 
Stellvertreter und in den zehn anderen Wahlbezirken je ein Oeputirter und ein 
Stellvertreter gewählt. 
Von den Gewählten müssen neun Deputirte dem Niersbezirke und drei 
dem Nordkanalbezirke angehören. 
Der Besitz von je fünf Morgen der dritten Meliorationsklasse (F. 6.) oder 
ein, dem Beitrage nach fünf Morgen in dieser Klasse entsprechender Grund- 
besitz in den anderen Klassen berechtigt zu Einer Stimme, der Besitz von zehn 
Morgen dritter Klasse zu zwei Stimmen und so fort für jede fünf Morgen 
dritter Klasse Eine Stimme mehr; jedoch darf in keinem Falle ein Genossen- 
schaftsmitglied mehr als zehn Stimmen in sich vereinigen. Solche Genossen- 
schaftsmitglieder, welche weniger als fünf Morgen dritter Klasse oder in an- 
dern Klassen dem Beitrage nach weniger als fünf Morgen dritter Klasse ent- 
sprechende Grundstücke besitzen, können sich zusammenthun und für je fünf Mor- 
gen drikter Klasse oder den entsprechenden Besitz in andern Klassen, Eine Stimme 
durch einen Deputirten bei der Wahl abgeben lassen. Wahlkommissarius ist 
der jedesmalige Bürgermeister der Gemeinde, welcher der Wahlkreis angehört. 
Gewählt ist derjenige, auf welchen sich die absolute Mehrheit der Stimmen 
der bei der Abstimmung gegenwärtigen stimmberechtigten Genossenschaftsmitglie- 
der vereinigt. Zu der Wahl müssen alle stimmberechtigten Genossenschaftsmit- 
glieder auf ortsübliche Weise und zwar vierzehn Tage vor dem Wahltermine und 
unter Bekanntmachung mit dem Zwecke der Versammlung eingeladen werden. 
Wer ausbleibt, begiebt sich für diese Wahl seines Stimmrechts. 
Die Wählerlisten werden sechs Wochen vor dem Wahltermine am Sitze 
der Genossenschaft ausgelegt. Reklamationen gegen dieselbe müssen spätestens 
vierzehn Tage vor dem Termine angemeldet werden. Spätere Reklamationen 
werden für diese Wahl nicht berücksichtigt. 
Alle drei Jahre scheiden vier Deputirte und zwar drei vom Niersbezirke 
und einer vom Nordkanalbezirke und deren Stellvertreter aus und werden durch 
neue Wahlen ersetzt. Die das erste resp. das zweite Mal Ausscheidenden wer- 
den durch das Loos bestimmt. 
Die Ausscheidenden können wieder gewählt werden. Wählbar ist jedes 
Genossenschaftsmirglied, welches den Vollbesitz der bürgerlichen Rechte nicht 
durch rechtskrdftiges Erkenntniß verloren hat und nicht Unterbeamter der Ge- 
nossenschaft ist. « 
Mit dem Aufhoͤren der Waͤhlbarkeit verliert die Wahl ihre Wirkung, 
und es muß in einem solchen Falle für die Dauer, während welcher der unfä- 
hig Gewordene noch als Vorstandsmitglied zu fungiren gehabt haben würde, 
eine Neuwahl getroffen werden. Vater und Sohn, Schwiegervater und Schwie- 
ersohn, sowie Brüder und Schwäger dürfen nicht zugleich Mitglieder des 
Vorstandes sein. Sind dergleichen Verwandte zugleich gewählt, so wird der 
dltere allein zugelassen. 
F. 18. 
Der Stellvertreter nimmt in Krankheits= und anderen Behinderungsfällen 
des Vorstandsmitgliedes dessen Stelle ein und kritt selbst als solches ein, wenn 
das
	        
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