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das Vorstandsmitglied, dessen Stellvertreter er war, waͤhrend seiner Wahlzeit
stirbt, den Grundbesitz in seinem Wahlbezirke aufgiebt, oder seinen bleibenden
Wohnsitz in einem entfernten Orte nimmt.
g. 19.
Der Vorstand hat den Direktor in seiner Geschaͤftsfuͤhrung zu untersluͤtzen,
das Beste der Genossenschaft uͤberall wahrzunehmen und namentlich:
1) den Etat jährlich festzustellen,
2) die Jahresrechnung abzunehmen und die Decharge an den Rendanten
u ertheilen,
3) über den Erlaß oder die Stundung von Beiträgen zu beschließen,
4) die Genehmigung von Verträgen und Vergleichen, deren Gegenstand
den Betrag von funfzig Thalern übersieigt, zu ertheilen und die Erhe-
bung von Prozessen zu beschließen.
5) über die Ausführung neuer Anlagen oder die Veränderung der bestehen-
den, über die Bauanschläge, über außerordentliche Genossenschaftsbeiträge
und ekwaige Anleihen zu beschließen,
6) desgleichen über die Vergütungen für abgetretene Grundstücke und Ent-
nahme von Materialien,
7) desgleichen über die Geschäftsanweisung für die Genossenschaftsbeamten,
sowie
8) über die Anstellung und Gehälter der Beamten der Genossenschaft, mit
Ausnahme des Oirektors,
9) die Erlassung von Reglements über die Instandhaltung und Benutzung
der gemeinschaftlichen Anlagen zu berathen,
10) die Mitglieder des Schiedsgerichts zu wählen.
11) Der Grabenschau muß jeder Deputirte in seinem Wahlbezirke beiwohnen
und ist berechtigt, auch in den übrigen Bezirken an der Schau Theil zu
nehmen.
g. 20.
Die Genehmigung der Regierung ist erforderlich:
a) zu Beschlüssen über die Kontrahirung neuer Anleihen, wobei die Re-
Fierung, auf die regelmäßige Verzinsung und Tilgung der Schuld zu
alten hat,
b) zu den Projekten über die Anlagen neuer Hauptgräben, Brücken, Stau-
werke und Schleusen, über die Verlegung und Veränderung der beste-
henden Gräben und Abzugskanäle,
„) zu Veräußerungen von Gümnstüchen der Genossenschaft und zum Ankaufe
solcher für die Genossenschaft,
6) zu den Beschlüssen über die Remuneration des Rendanten und Kanal-
nspektors.
Sollte der Vorstand ganz ungenügende Besoldungen und Remuneratio=
nen bewilligen, so können dieselben von der Regierung nöthigenfalls erhöht
werden.
Johrgang 1850. (Nr. 4426) 79 S. 21.