Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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Nordkanalbezirke angehoͤrt. Jedes dieser beiden Vorstandsmitglieder ist jedoch 
nur in solchen Angelegenheiten stimmberechtigt, welche seinen Meliorationsbezirk 
etreffen. 
Der Königliche Kommissarius versieht während der Bauzeit zugleich die 
Geschäfte des Genossenschafts-Direktors. 
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Die Kommission faßt ihre Beschlüsse nach Stimmenmehrheit. Sie besorgt 
insbesondere auch die Erwerbung der Grundstücke, deren Ankauf zur Wt 
rung des fesigesetzten Meliorationsplanes nothwendig ist. Sie ist verpflichtet, 
im Interesse der Genossenschaft auf möglichste Kostenersparniß Bedacht zu 
nehmen und überhaupt Alles anzuordnen und zu veranlassen, was ihr zum 
Nutzen der Genossenschaft zweckdienlich erscheint. 
S. 30. 
Die Verträge, welche die Baukommission abschließt, sind von dem König- 
lichen Kommissarius, dem Bautechniker und einem der zur Baukommission 
gehörenden Vorstandsmitgliede zu unterschreiben. 
Verträge über Gegenstände von mehr als fünfhundert Thalern bedürfen 
zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Vorstandes. 
g. 31. 
Sobald die Ausfuͤhrung der Meliorationsanlagen bewirkt ist, hoͤrt das 
Mandat der Baukommission auf. Dieselbe uͤbergiebt die Anlagen dem Vor- 
stande zur ferneren Verwaltung. Streitigkeiten, welche dabei entstehen moͤchten, 
werden von dem Ministerium fuͤr die landwirthschaftlichen Angelegenheiten, nach 
Auhimn. der Regierung zu Düsseldorf, entschieden, ohne daß der Rechtsweg 
zuldssig ist. 
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K. 22. 
Exproprias Der Genossenschaft wird für alle zur vollständigen Ausführung der Re- 
tionsrecht. gulirung und der damit in Verbindung siehenden Bodemmelioration erforder- 
lichen Anlagen das Recht zur Expropriation verliehen. 
Kraft dieses Rechts isi die Genossenschaft namentlich befugt: 
1) die Abtretung oder Veränderung von Schleusen und Stauwerken, 
2) die Abtretung oder vorübergehende Ueberweisung des zu neuen Fluß- 
betten, Gräben, Uferverwallungen und Wegen oder zur Unterbringung der 
Erde und des Schuttes bei Ausgrabungen und Bauwerken, zur Abla- 
gerung, sowie zur Entnahme der Baumaterialien an Sand, Lehm, Ra- 
sen und dergleichen erforderlichen Terrains, 
gegen Entschädigung in Anspruch zu nehmen. 
Für den zu diesen Deichen zu verwendenden Grund und Boden erhalten 
die Eigenthümer, welche denselben von ihren Grundstücken hergeben, keine Ent- 
schädigung, indem ihnen die Grasnutzung auf den Deichen und dem Vorlande, 
soweit sie mit ihren Grundstücken dagegen sloßen, verbleibt. Sollte eine solche 
An-
	        
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