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g. 5.
Behufs Aufnahme des Vertrages hat der Veraͤußernde dem Gerichte ein
Verzeichniß der auf dem zu zertheilenden Grundstuͤcke haftenden Lasten und
Abgaben jeder Art, sowie der Hypothekenschulden, vorzulegen.
S. 6.
Die Besiimmungen des F. 6. und des F. 7. Nr. 2. des Gesetzes vom
3. Januar 1845. finden keine Anwendung.
K.
Bei der Vertheilung und Regulirung der offentlichen Lasten, welche durch
eine Zerstückelung von Grundstücken oder durch die Gründung einer neuen An-
siedelung bedingt wird (K 7. Nr. 1., W. 25. und 206. des Gesetzes vom
3. Januar 1845.), ist auf den Kirchspiels- und Ortsarmen-Verband Rückficht
zu nehmen. Diese Verbände sind daher bei der Regulirung mit ihren Erklä-
rungen zu hören.
Denselben wird ferner ein Widerspruchsrecht gegen die Gründung einer
neuen Ansiedelung in gleicher Weise beigelegt, wie es im F. 11. des Gesetzes
vom 21. Mai 18533. der Ortsobrigkeit und der Gemeinde eingeräumt worden
ist. Die Entscheidung darüber erfolgt in dem im F. 29. des Gesetzes vom
3. Januar 1845. vorgeschriebenen Wege.
Der Plan über die Anlegung einer Kolonie (F. Z1. des Gesetzes vom
3. Januar 1845.) mmuß ebenfalls die Verhältnisse zum Kirchspiels= und Orts-
armen-Verbande, sowie sonstige Korporations= oder Sozietätskosten, z. B. Duͤ-
nen= und Deichbaulasten r2c., ordnen und sichersiellen.
g. 8.
Das Ausgebots= und Versieigerungsverfahren — g. 6. des Gesetzes
vom 24. Mai 1853. — muß bei Vermeidung der im g. DH. daselbst bestimm-
ten Strafe vor dem Gerichte der belegenen Sache, oder vor einem Kommissar
desselben erfolgen, und dabei den Besiimmungen ##. 6. und 7. des Gesetzes
vom 24. Mai 1853. genügt, nach Beendigung der Versteigerung und, nach-
dem von dem Veräußerer der Zuschlag ertheilt worden, das Proklamations=
Verfahren nach den Bestimmungen des F. 4. dieses Gesetzes veranlaßt werden.
Der F. 8. des Gesetzes vom 24. Mai 1853. findet keine Anwendung.
H. 9.
Das im §. 8. des Gesetzes vom 3. Januar 1845. erwaͤhnte Reguli-
rungsgeschäft wirb für das akademische Amt der akademischen Administration
in Greifswald, für eine jede städtische Feldmark dem Magistrate übertragen.
S. 10.