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Gesetz-Sammlung
für die
Koͤniglichen Preußischen Staaten.
. Nr. 2 —
(Jr. 4336.) Statut des Dombsen-Klein-Bauschwitzer Deichverbandes. Vom 24. Dezember
855.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen 2c. 2c.
Nachdem es für erforderlich erachtet worden, die Grundbesitzer der sich
von Dombsen bis zur Iseritz ersireckenden rechtsseitigen Oder-Niederung Be-
hufs der gemeinsamen Anlegung und Unterhaltung von Deichen gegen die lleber-
schwemmungen der Oder zu einem Deichverbande zu vereinigen, und nachdem
die gesetzlich vorgeschriebene Anhörung der Betheiligten erfolgt ist, genehmigen
Wir hierdurch auf Grund des Gesetzes über das Deichwesen vom 28. Januar
1848. G. 11. und 15. (Gesetz-Sammlung vom Jahre 1848. S. 54.) die
Bildung eines Deichverbandes unter der Benennung:
„Dombsen-Klein-Bauschwitzer Deichverband“,
und ertheilen demselben nachstehendes Statut:
K. 1.
In der Niederung des rechten Oderufers, welche sich von den wasser= Umfang und
freien Höhen bei Oombsen bis zur Mündung der Iseritz auf dem linken Ufer aucz des
der letzteren erstreckt, werden die Eigenthuͤmer aller eingedeichten und noch Zaheeiban.
einzudeichenden Grundstücke, welche ohne Verwallung bei den bekannten höch-
sten Wasserständen der Ueberschwemmung durch die Oder unterliegen würden,
zu einem Deichverbande vereinigt.
Wohl Dieser Verband hat seinen Gerichtsstand bei dem Kreisgerichte zu
ohlau.
g. 2.
Dem Deichverbande liegt die Herstellung und Unterhaltung eines wasser-
freien tüchtigen Deichs gegen die Ueberschwemmungen der Oder und deren Rück-
Jahrgang 1850. (Nr. 4336.) 5 stau
Ausgegeben zu Berlin den 29. Januar 1866.