Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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ritaͤts-Aktien der 1,500,000 Rthlr. die unbedingte Prioritaͤt ausdruͤcklich vor- 
behalten bleibt. 
Mit denjenigen Prioritäts-Obligationen der Berlin-Anhaltischen Eisen- 
bahngesellschaft im Betrage von 1,000,000 Rthlr. jedoch, welche (zu vier ein 
halb Prozent verzinslich) auf Grund Unseres Privilegiums vom 4. Februar 
d. J. (Gesetz-Sammlung für 1856. S. 94.) kreirt worden, haben die, auf 
Grund des gegenwärtigen Privilegiums zu emittirenden Prioritäts-Obligationen, 
dem Vorbehallke in dem Privilegium vom 1. Februar dieses Jahres H. 4. ge- 
maß, völlig gleiche Priorität, und zwar sowohl rücksichtlich der Zinsen als des 
Kapitals. 
H. 4. 
Die auf Grund dieses Nachtragsstatuts zu emittirenden Prioritaͤts-Obli- 
gationen unterliegen der Amortisation, und es wird fuͤr dieselben alljaͤhrlich die 
Summe von 22,500 Rthlrn. unter Zuschlag der durch die eingelösten Obliga- 
tionen ersparten Zinsen und etwanigen Zinseszinsen aus dem Ertrage des Eisen- 
bahnunternehmens verwendet. Die Amortisation und jährliche Verwendung 
von 22,500 Rehlrn. soll jedoch zuerst mit dem Jahre 1861. beginnen. 
Es bleibt jedoch der Generalversammlung der Eisenbahngesellschaft vor- 
behalten, mit Genehmigung der Staatsverwaltung, mit der Amortisation schon 
früher zu beginnen, sowie den Amortisationsfonds zu verstärken und so die 
Tilgung der Prioritäts-Obligationen zu beschleunigen. Auch bleibt der Eisen- 
bahngesellschaft das Recht vorbehalten, außerhalb des Amortisationsverfah- 
rens, unter Genehmigung der Staatsverweltung, die Prioritäls-Obligationen 
durch die öffentlichen Blakter mit mindesiens dreimonatlicher Frist zu kündigen 
und durch Zahlung des Nennwerths einzulösen. 
Ueber die Amortisation muß dem Königlichen Eisenbahnkommissariate all- 
jahrlich ein Nachweis vorgelegt werden. 
g. 5. 
Die Inhaber der Prioritäts-Obligationen sollen den Nennwerth ihrer 
Obligationen nur in folgenden Fällen von der Gesellschaft zurückzufordern 
berechtigt sein: 
a) wenn ein Zinszahlungstermin länger als drei Monate unberichtigt bleibt; 
b) wenn der Transportbetrieb auf der Eisenbahn mit Dampfwagen länger 
als sechs Monate ganz aufhört; 
c) sre gegen die Eisenbahngesellschaft Schulden halber Exekution voll- 
reckt wird; 
)mwenn Umstände eintreten, die einen Glaubiger nach allgemeinen gesetz- 
lichen Grundsätzen berechtigen würden, einen Arrestschlag gegen die Ge- 
sellschaft zu begründen; 
e) wenn die im 9. 4. festgesetzte Amortisation der Priorikäts-Obligationen 
nicht innegehalten wird. 
In den Fällen zu bis (d. bedarf es einer Kündigung nicht, son- 
dern
	        
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