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ritaͤts-Aktien der 1,500,000 Rthlr. die unbedingte Prioritaͤt ausdruͤcklich vor-
behalten bleibt.
Mit denjenigen Prioritäts-Obligationen der Berlin-Anhaltischen Eisen-
bahngesellschaft im Betrage von 1,000,000 Rthlr. jedoch, welche (zu vier ein
halb Prozent verzinslich) auf Grund Unseres Privilegiums vom 4. Februar
d. J. (Gesetz-Sammlung für 1856. S. 94.) kreirt worden, haben die, auf
Grund des gegenwärtigen Privilegiums zu emittirenden Prioritäts-Obligationen,
dem Vorbehallke in dem Privilegium vom 1. Februar dieses Jahres H. 4. ge-
maß, völlig gleiche Priorität, und zwar sowohl rücksichtlich der Zinsen als des
Kapitals.
H. 4.
Die auf Grund dieses Nachtragsstatuts zu emittirenden Prioritaͤts-Obli-
gationen unterliegen der Amortisation, und es wird fuͤr dieselben alljaͤhrlich die
Summe von 22,500 Rthlrn. unter Zuschlag der durch die eingelösten Obliga-
tionen ersparten Zinsen und etwanigen Zinseszinsen aus dem Ertrage des Eisen-
bahnunternehmens verwendet. Die Amortisation und jährliche Verwendung
von 22,500 Rehlrn. soll jedoch zuerst mit dem Jahre 1861. beginnen.
Es bleibt jedoch der Generalversammlung der Eisenbahngesellschaft vor-
behalten, mit Genehmigung der Staatsverwaltung, mit der Amortisation schon
früher zu beginnen, sowie den Amortisationsfonds zu verstärken und so die
Tilgung der Prioritäts-Obligationen zu beschleunigen. Auch bleibt der Eisen-
bahngesellschaft das Recht vorbehalten, außerhalb des Amortisationsverfah-
rens, unter Genehmigung der Staatsverweltung, die Prioritäls-Obligationen
durch die öffentlichen Blakter mit mindesiens dreimonatlicher Frist zu kündigen
und durch Zahlung des Nennwerths einzulösen.
Ueber die Amortisation muß dem Königlichen Eisenbahnkommissariate all-
jahrlich ein Nachweis vorgelegt werden.
g. 5.
Die Inhaber der Prioritäts-Obligationen sollen den Nennwerth ihrer
Obligationen nur in folgenden Fällen von der Gesellschaft zurückzufordern
berechtigt sein:
a) wenn ein Zinszahlungstermin länger als drei Monate unberichtigt bleibt;
b) wenn der Transportbetrieb auf der Eisenbahn mit Dampfwagen länger
als sechs Monate ganz aufhört;
c) sre gegen die Eisenbahngesellschaft Schulden halber Exekution voll-
reckt wird;
)mwenn Umstände eintreten, die einen Glaubiger nach allgemeinen gesetz-
lichen Grundsätzen berechtigen würden, einen Arrestschlag gegen die Ge-
sellschaft zu begründen;
e) wenn die im 9. 4. festgesetzte Amortisation der Priorikäts-Obligationen
nicht innegehalten wird.
In den Fällen zu bis (d. bedarf es einer Kündigung nicht, son-
dern