Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Stgaten. 
  
JNr. 41. 
  
  
(Nr. 4487.) Allerhöchster Erlaß vom 30. Juni 1850., betreffend die Bestätigung der in 
Magdeburg unter dem Namen „Magdeburger Privatbank“ zum Betriebe 
von Bankgeschäften gebildeten Aktiengesellschaft. 
N sich unter dem Namen „Magdeburger Privatbank“ in Magdeburg 
eine Aktiengesellschafft zum Betriebe von Bankgeschäften mit einem L#emns 
kapital von Einer Million Thalern gebildet hat, will Ich auf Ihren Bericht 
vom 10. Juni d. J. die Errichtung dieser Privatbank und das beiliegende, am 
30. und 31. Mai d. J. notariell vollzogene Statut derselben genehmigen, auch 
auf Grund des Gesetzes vom 17. Juni 1833. (Gesetz-Sammlung Geie 75.) 
der Gesellschaft die Ermächtigung zur Ausstellung von Noten bis zum Betrage 
von Einer Million Thalern unter den in diesem Etatute festgesetzten Bedingun- 
gen ertheilen. 
Dieser Mein Erlaß ist nebst dem beiliegenden Statute durch die Gesetz- 
Sammlung zur offentlichen Kenntniß zu bringen. 
Sanssouci, den 30. Juni 1850. 
Friedrich Wilhelm. 
v. d. Heydt. Simons. v. Bodelschwingh. 
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten, 
den Justizminister und den Finanzminister. 
Jahrgang 1856. (Nr 418.) 83 Statut 
Ausgegeben zu Berlin den 1, August 18656.
	        
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