Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

— 633 — 
Statut 
der Magdeburger Privatbank. 
Titel l. 
Bildung, Sitz, Gegenstand und Dauer der Gesellschaft. 
C. 1. 
Zum Betriebe von Bankgeschäften hat eine Aktiengesellschaft sich gebildet, 
welche unter der Firma: 
„Magdeburger Privatbank“ 
ihren Sitz und Gerichtssiand in Magdeburg hat. 
g. 2. 
Sie bezweckt, Handel, Industrie und Gewerbe zu beleben. 
F. 3. 
Die Dauer der Bank ist auf zehn Jahre festgesetzt. Wenn während 
derselben die Bankordnung vom 5. Oktober 1846. aufgehoben wird, so erlischt 
die Konzession der Magdeburger Privatbank sechs Monate nach Bekannt- 
machung des betreffenden Gesetzes ohne Anspruch der Bankgesellschaft auf 
Entschädigung. 
Titel II. 
Stammkapital, Aktien und Aktionairc. 
F. 4. 
Das Stammkapital beträgt Eine Million Thaler Preußisch Kurant, über 
welches zweitausend auf den Namen des Inhabers gesiellte Aktien, jede zu 
fünfhundert Thalern, nach dem beigefügten Schema B. ausgefertigt werden. 
Die Einzahlung der Aktienbeträge erfolgt nach Bedürfniß der Gesellschaft 
in Raten von 10 bis 25 Prozent auf die nach F. 11. zu veröffentlichenden 
Aufforderungen des Verwaltungsrathes. 
Ist die Einzahlung der vollen Million innerhalb Jahresfrist, vom Tage 
der Bestätigung des gegenwärtigen Statuts an gerechnek, nach den vorslehen- 
den
	        
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