Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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den Bestimmungen nicht erfolgt, so ist die zur Errichtung der Bank ertheilte 
Konzession erloschen. 
g. 5. 
Deer Geschäftsbetrieb der Bank kann beginnen, wenn die Akkien voll ge- 
zeichnet sind, die Hälfte des Stammkapirals nach F. 4. eingezahlt und dies dem 
Kommissarius der Königlichen Regierung nachgewiesen ist. 
F. 6. 
Niemand darf mehr als Einhundert Stück Aktien besitzen. 
S. 7. 
Bei der Aktienzeichnung werden zur Sicherstellung des Unternehmens 
zwanzig Prozent in Preußischem Kuram oder in inländischen, auf jeden In- 
haber lautenden Staats-, Kommunal= oder anderen, unter Autorität des Staa- 
tes von Korporationen oder Gesellschaften ausgegebenen Papieren nach dem 
Börsenkurse des Tages der Einlieferung an die Aeltesten der Kaufmannschaft 
in Magdeburg gegen Empfang eines Ouittungsbogens nach dem beigefügten 
urmmeme A. gezahlt. Diese Quittungsbogen lauten auf den Namen des 
Inhabers. 
g. 8. 
Sobald der volle Betrag fuͤr jede Aktie mit fuͤnfhundert Thalern Preu- 
ßischem Kurant zur Gesellschaftskasse eingezchlt ist, wird die Aktie selbst gegen 
Ruͤckgabe des Quittungsbogens ausgereicht. So lange die Bank besteht, koͤn- 
nen die fuͤr gezeichnete Aktien bezahlten Summen nicht zuruͤckgefordert werden. 
R 
Die Aktien werden auf eine namentlich genannte Person ausgefertigt 
und nach fortlaufenden Nummern in ein hierzu bestimmtes Aktienbuch der Ge— 
sellschaft eingetragen. Zu denselben werden aͤlljaͤhrlich zahlbare, auf den In- 
haber lautende Dividendenscheine fuͤr eine angemessene Zahl von Jahren nach 
dem Formulare C. ausgegeben und nach deren Ablauf erneuert. „ 
Das Eigenehum der Aktien kann auf jede rechtsgültige Weise verändert 
werden. 
Die Aktien sind jedoch einzeln nicht theilbar und deshalb theilweise 
Eigenthumsübertragungen unzulässig. 
S. 10. 
Auf den Grund einer vollsiändig ausgefüllten Cession, deren Echtheit 
die Gesellschaft zu prüfen befugt, aber nicht verpflichtet ilt, wird das Eigen- 
(Nr. 1187.) 83“ kbum
	        
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