Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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thum einer Aktie auf den Namen des neuen Erwerbers im Aktienbuche umge- 
schrieben und dies von der Direktion auf der Aktie vermerkt. 
Im Verhältniß zu der Gesellschaft werden nur diejenigen als die Eigen- 
thümer der Aktien angesehen, die als solche im Aktienbuche verzeichnet stehen. 
S. 11. 
Der Termin zu den Einzahlungen isi zweimal, und zwar das erste Mal 
mindestens vier Wochen vor der angesetzten Schlußzeit in den F. 14. bezeich- 
neten öffentlichen Blättern bekannt zu machen. 
Wer der Zahlungsaufforderung zur festgesetzten Frist nicht nachkommt, 
verfällt in eine Konventionalstrafe von zwei Thalern für jede Mktie. 
Die ausgebliebenen Einzahlungen werden nach den Nummern der Quit- 
tungsbogen öffentlich bekannt gemacht und die Säumigen zur Einzahlung der 
ausgeschriebenen Rate und der Konventionalstrafe binnen spätestens vier Wochen 
anderweit aufgefordert. Erfolgt auch nach Ablauf dieser Frist die Einzahlung 
nichk, so werden die Quittungsbogen auf vorhergegangenen Beschluß des Ver- 
waltungsrathes durch öffentliche Bekanntmachung annullirt, und die früher ge- 
leisteten Einzahlungen fallen der Gesellschaft anzeim, welche berechtigt ist, an 
der Stelle der annullirten neue Quittungsbogen zu kreiren und zu ihrem Besten 
zu verkaufen. 
S. 12. 
Jeder Aktionair hat nach Verhältniß der Zahl seiner Aktien Antheil an 
dem gesammten Eigenthume, dem Gewinne und Verluste der Gesellschaft. 
g. 13. 
Ist eine Aktie, ein Quittungsbogen, Dividenden-, Pfand= oder Depositenschein 
ersichtlich unbrauchbar geworden, so soll dafür ein Duplikat unter gleicher Num- 
mer ausgeantwortet, das vorhandene verdorbene Exemplar aber kassirt und, 
daß solches geschehen, in den Büchern der Bank vermerkt werden. Ist eines 
der bezeichneten Instrumente vernichtet, verloren gegangen, oder durch Verletzung 
wesentlicher Unterscheidungsmerkmale unkenntlich geworden, so muß die gericht- 
liche Amortisation desselben erfolgen, bevor ein neues Dokument in dessen Stelle 
ausgefsu#ig wird. Die Kosten dieses Verfahrens fallen dem Betheiligten 
zur Last. 
S. 14. 
Alle öffentlichen Aufforderungen, Einladungen und Bekanntmachungen, 
die in diesem Statute vorgeschrieben, werden in Beziehung auf die dabei bethei- 
ligten Personen als genügend erlassen erachtet, wenn sie dem Staatsanzeiger, 
dem Magdeburger Korrespondenten (Neue Magdeburger Zeitung), der Magde- 
burgischen Zeitung und der Leipziger Zeitung inserirt sind. — Im Falle Fee 
ieser
	        
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