Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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dieser Blaͤtter eingeht, bleibt es der Direktion mit Genehmigung des Verwal- 
tungsrathes vorbehalten, jenem ein anderes zu substituiren und dies oͤffentlich 
bekannt zu machen. Die Königliche Regierung hierselbst kann, sobald sie es 
für erforderlich erachtet, vorschreihen, welche Blätter an Stelle der obengenann- 
ten treten sollen, und ist die desfallsige Verfügung in den gewählten Organen 
der Veröffentlichung bekannt zu machen. 
Titel III. 
von den Geschäften der Bank. 
9. 15. 
Die Bank ist zur Erreichung der im F. 1. angegebenen Zwecke befugt: 
1) gezogene und trockene Wechsel, die im Inlande zahlbar sind, zu diskon- 
tiren und Wechsel auf Mätze des Auslandes zu kaufen. Die zur Dis- 
kontirung angebotenen Papiere müssen mit einem auf die Bank lauten- 
den Giro versehen sein, dürfen nicht später als drei Monate nach dem 
Datum der Diskontirung verfallen und es müssen aus ihnen wenigstens 
drei solide Verbundene haften; 
2) Kredit und Darlehne zu bewilligen, jedoch nicht auf längere Zeit als 
drei Monate, und nur gegen Verpfändung von 
a) Urstoffen und Waaren, die im Inlande lagern und dem Verder- 
ben nicht unterworfen sind; 
b) von inländischen Staats-, Kommunal= oder anderen, unter Auto- 
rität des Staats von Korporationen oder Gesellschaften ausge- 
gebenen geldwerthen, auf den Inhaber lautenden Papieren, sowie 
von Wechseln auf Plätze des Auslandes, desgleichen von unge- 
münztem oder gemünztem Gold und Silber. Inländische Papiere, 
die auf den Namen lauten, dürfen in der Regel nicht beliehen 
werden. Ausnahmen bestimmt die Geschäftsinstruktion für die 
Direktion. Der Widerspruch des Kommissars des Staats gegen 
die Beleihung von Papieren dieser Art ist für die Gesellschaft 
maaßgebend. Die Beleihung der eigenen Aktien oder der Aktien 
anderer Privatbanken ist der Gesellschaft unbedingt untersagt; 
3) Effekten der vorstehend sub Litl. D. bezeichneten Art, sowie edle Metalle 
oder fremde „Münzen zu kaufen und zu verkaufen. Jedoch darf der 
Ankauf von inländischen Staats-, Kommnnal= oder anderen, unter Auto- 
rität des Staats von Korporationen oder Gesellschaften ausgegebenen, 
auf den Inhaber lautenden geldwerthen Papieren nur bis zu dem durch 
die Geschäfksinstruktion festgesetzten Betrage stattfinden und der Bestand 
von dergleichen Effekten ein Drittel des eingezahlten Stammkapitals nie- 
mals üuberschreiten; « 
4) das Inkasso von Wechseln, Geldanweisungen, Rechnungen und Effek- 
(Nr. 1487.) ten,
	        
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