Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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spruch auf Einloͤsung oder Umtausch erloschen ist, alle aufgerufenen, nicht einge- 
lieferten Noten werthlos sind und, wenn sie etwa noch zum Vorschein kommen, 
von der Bank angehalten und vernichtet werden können. Der Betrag der sol- 
cchergestalt prakludirten Noten soll zu mildthätigen Zwecken nach näherer Be- 
stimmung des Verwaltungsrathes verwendet werden. 
Titel V. 
von der Verfassung und Verwaltung der Bank. 
g. 22. 
Die Angelegenheiten der Bank und deren Geschaͤftsbetrieb werden durch 
die Beschluͤsse der Gesellschaft in deren Generalversammlungen, durch einen 
Verwaltungsrath und durch eine Direktion nach den folgenden naͤhern Bestim- 
mungen besorgt und wahrgenommen. 
A. Von der General-Versammlung. 
g. 23. 
Alljährlich spätestens im Monat März tritt die Generalversammlung in 
Magdeburg zusammen. 
K. 24. 
Jeder Aktionair hat für sich rücksichtlich seiner Rechte und Pflichten Magde- 
burg als Domizil zu wählen und ist in dieser Beziehung der Gerichtsbarkeit 
des Königlichen Stadt= und Kreisgerichts zu Magdeburg unterworfen. 
Alle Insinuationen geschehen gültigerweise an die von ihm zu bezeich- 
nende, in diesem Domizilorte wohnende Person nach Maaßgabe der §#. 20. 
und 21. Theil I. Titel 7. der Allgemeinen Gerichtsordnung, und in Ermange- 
lung der Bezeichnung einer solchen Person auf dem Sekretariate des Königli- 
chen Stadt= und Kreisgerichts hierselbst. 
g. 25. 
Außerordentliche Generalversammlungen finden statt: auf Beschluß des 
Verwaltungsrathes und auf den schriftlichen Antrag von wenigstens dreißig 
Aktionairen, welche in dem Besitze von mindestens Einhundert Stück Aktien 
ausweislich sein müssen. 
. 20. 
Die Einladungen zu Generalversammlungen, welche die Zeit und den 
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